Artikel 1
Verordnung
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Krankenhausleistungen
Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Entgeltbemessung
§ 3 Allgemeine Grundlagen
§ 4 Versorgungsauftrag
§ 5 Krankenhausvergleich
§ 6 Grundsatz der Beitragssatzstabilität
§ 7 Pflegesatzfähige Kosten bei geförderten Krankenhäusern
§ 8 Investitionskosten bei nicht oder teilweise geförderten
Krankenhäusern
§ 9 Ausbildungskosten
Dritter Abschnitt
Entgeltarten und Abrechnung
§ 10 Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen
§ 11 Fallpauschalen und Sonderentgelte
§ 12 Flexibles Budget
§ 13 Tagesgleiche Pflegesätze
§ 14 Berechnung der Pflegesätze
§ 15 Unterrichtung der Patienten
Vierter Abschnitt
Pflegesatzverfahren
§ 16 Vereinbarung auf Landesebene
§ 17 Pflegesatzvereinbarung der Vertragsparteien
§ 18 Vorläufige Pflegesatzvereinbarung
§ 19 Schiedsstelle
§ 20 Genehmigung
§ 21 Laufzeit
Fünfter Abschnitt
Gesondert berechenbare
ärztliche und andere Leistungen
§ 22 Wahlleistungen
§ 23 Belegärzte
§ 24 Kostenerstattung der Ärzte
Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 25 Landespflegesatzausschüsse
§ 26 Modellvorhaben
§ 27 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
§ 28 Übergangsvorschriften
Anlage 1: Fallpauschalen-Katalog
Anlage 2: Sonderentgelt-Katalog
Anlage 3: Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA)
Anhang 1 zur LKA: Bettenführende Fachabteilungen
Anhang 2 zur LKA: Fußnoten
Anlage 4: Ergänzende Kalkulationsaufstellung für nicht
oder teilweise geförderte Krankenhäuser
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen
der Krankenhäuser werden nach dieser Verordnung
vergütet.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. die Krankenhäuser, auf die das
Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine
Anwendung findet,
2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht
gefördert werden.
(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für
alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung
von Operationen im Krankenhaus wird für die gesetzlich
versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für
sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen
vergütet.
§ 2
Krankenhausleistungen
(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind
insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege,
Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die
Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie
Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine
Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den
Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen
der Belegärzte (§ 23) sowie der Beleghebammen und
-entbindungspfleger.
(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die
Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Lei-
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