das europäische Hoheitsgebiet einer der
Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni
1990 anzuwenden, wenn
1. sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1
bezeichneten Handlungen entsprechen und
2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in
Verbindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sind
die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§ 92b
Gewerbs- und bandenmäßiges
Einschleusen von Ausländern
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 92a
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind
anzuwenden.«
7. In § 93 Abs. 1 wird nach der Angabe »§ 92 Abs. 1 Nr. 1
bis 3« die Angabe »oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b«
eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I
S. 1442), wird wie folgt geändert:
1. § 84 wird wie folgt gefaßt:
»§ 84
Verleitung
zur mißbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet
oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem
Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder
unvollständige Angaben zu machen, um seine
Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung,
daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vorliegen, zu ermöglichen.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter
1. für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen
Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt
oder
2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf
Ausländern handelt.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat,
handelt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ist § 73d des
Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des
Absatzes 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d des
Strafgesetzbuches anzuwenden.
(6) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines
Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des
Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei.«
2. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
»§ 84a
Gewerbs- und bandenmäßige
Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat,
gewerbsmäßig handelt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind
anzuwenden.«
Artikel 4
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
»§ 257a findet keine Anwendung.«
2. § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe »Nr. 8«
durch die Angabe »Nr. 7« ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort
»Kriegswaffen« das Wort »oder« durch ein Komma ersetzt und
in Nummer 4 nach dem Wort
»Betäubungsmittelgesetzes« das Wort »oder« eingefügt; folgende
Nummer 5 wird angefügt:
»5. eine Straftat nach § 92a Abs. 2 oder § 92b des
Ausländergesetzes oder nach § 84 Abs. 3
oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes«.
3. In § 112 Abs. 3 werden nach der Angabe »§§ 211,
212« das Wort »oder« durch ein Komma ersetzt und
nach der Angabe »220a Abs. 1 Nr. 1« ein Komma und
die Angabe »§ 225 oder § 307« eingefügt.
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