gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
verbunden hat.«
Artikel 11
Änderung des Waffengesetzes
§ 56 des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), das zuletzt
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
»Einziehung und Erweiterter Verfall«.
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
»In den Fällen des § 52a Abs. 1 und des § 53 Abs. 1
Satz 1 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Straftaten verbunden hat.«
Artikel 12
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
§ 36 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12
Abs. 60 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
»Einziehung und Erweiterter Verfall«.
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
»(3) In den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 5, jeweils auch in
Verbindung mit § 35, ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Straftaten verbunden hat.«
Artikel 13
Änderung des Gesetzes
zu Artikel 10 Grundgesetz
Artikel 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom
13. August 1968 (BGBl. I S. 949), das zuletzt durch
Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
»(1) Es sind
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, das Amt für den Militärischen
Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur
Abwehr von drohenden Gefahren für die
freiheitliche demokratische Grundordnung oder den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes einschließlich der Sicherheit der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
nichtdeutschen Vertragsstaaten des
NordatlantikVertrages,
2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner
Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch
zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bestimmten
Zwecken
berechtigt, den Fernmeldeverkehr zu überwachen und
aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die
dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden
Sendungen zu öffnen und einzusehen.«
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe »§ 1« wird durch die Angabe »§ 1 Abs. 1
Nr. 1« ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter »oder der im Land
Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte«
gestrichen.
c) In Nummer 7 wird die Angabe »Nr. 8« durch die
Angabe »Nr. 7« ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
»Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für
den Verdacht bestehen, daß jemand Mitglied einer
Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die
gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gerichtet sind.«
3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
»§ 3
(1) Außer in den Fällen des § 2 dürfen auf Antrag des
Bundesnachrichtendienstes Beschränkungen nach § 1
für internationale nicht leitungsgebundene
Fernmeldeverkehrsbeziehungen angeordnet werden, die der
nach § 5 zuständige Bundesminister mit Zustimmung
des Abgeordnetengremiums gemäß § 9 bestimmt. Sie
sind nur zulässig zur Sammlung von Nachrichten über
Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die
Gefahr
1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland,
2. der Begehung internationaler terroristischer
Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland,
3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen
im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen sowie des unerlaubten
Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren,
Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien im Sinne des Teils I
der Ausfuhrliste (Anlage AL zur
Außenwirtschaftsverordnung) in Fällen von erheblicher Bedeutung,
4. der unbefugten Verbringung von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Ausland in das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
5. im Ausland begangener Geldfälschungen sowie
6. der Geldwäsche im Zusammenhang mit den in den
Nummern 3 bis 5 genannten Handlungen
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu
begegnen. In den Fällen der Nummer 1 dürfen
Beschränkungen nach Satz 1 auch für leitungsgebundene
Fernmeldeverkehrsbeziehungen und für
Postverkehrsbeziehungen angeordnet werden.
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