den in Absatz 3 genannten Zwecken nicht mehr
erforderlich und können sie im Rahmen einer
gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der
Beschränkungsmaßnahme nicht mehr von
Bedeutung sein, so sind die auf diese Daten bezogenen
Unterlagen unter Aufsicht eines der in Absatz 1
genannten Bediensteten zu vernichten. Über die
Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ob
die Voraussetzungen für eine Vernichtung
vorliegen, ist nach jeweils sechs Monaten zu prüfen.
Daten, die nur zum Zwecke der gerichtlichen
Nachprüfung der Beschränkungsmaßnahme
gespeichert werden, sind zu sperren. Sie dürfen nur
für diesen Zweck verwendet werden.«
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort »Sie« die
Wörter »nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr
und« eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
»(6) Im übrigen ist gegen die Anordnung von
Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 2 und 3
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und ihren Vollzug der Rechtsweg
nicht zulässig.«
Artikel 14
Änderung des Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
»Mit dem Verbot ist in der Regel die
Beschlagnahme und die Einziehung
1. des Vereinsvermögens,
2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung
in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte
durch die Überlassung der Sachen an den
Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen
vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur
Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.«
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
»(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf
Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen,
wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder
zu seiner Zielsetzung besteht,
2. die Handlungen auf einer organisierten
Willensbildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie
vom Verein geduldet werden.«
2. § 4 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 5 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3
wird Absatz 2.
4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter »des
Vereinsvermögens« gestrichen.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
»Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im
Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt,
gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 der
Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen
nach Satz 4 und die Durchsuchung von
Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in
dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind.
Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder
ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.«
5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
»(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der
Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den
Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen
vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung
dieser Bestrebungen bestimmt sind.«
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
»§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Beschlagnahme
und die Einziehung von Forderungen und Sachen
Dritter auch im Falle der Förderung politischer
Betätigung im Sinne des Satzes 1 zulässig sind.«
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
»(2) Anstelle des Vereinsverbots kann die
Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen
Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte
Handlungen oder bestimmte Personen
beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen
gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur
Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
unberührt.«
7. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe »§ 18
Satz 2« durch die Angabe »§ 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 18
Satz 2« ersetzt.
8. § 33 wird aufgehoben; § 34 wird § 33.
Artikel 15
Änderung der Gewerbeordnung
1. Die Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt
geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 5.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:
a) § 34a wird wie folgt gefaßt:
»§ 34a
Bewachungsgewerbe
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum
fremder Personen bewachen will
(Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen
verbunden werden, soweit dies zum Schutze der
Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist;
unter denselben Voraussetzungen ist auch die
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