Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
(Mutterschutzverordnung - MuSchV)
§ 1
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft
nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis
Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei
Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf
die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie
sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereiterklärt; die
Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 2
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin
nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen
Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,
Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm
ausgesetzt ist.
(2) Dies gilt besonders
1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr
als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr
als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen
größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf
die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter
nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;
2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß,
soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften
Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden
überschreitet;
3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken
oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder
sich gebückt halten muß;
4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art
mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von
solchen mit Fußantrieb;
5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer
Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an
einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder
bei denen durch das Risiko der Entstehung einer
Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die
werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht
besteht;
6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf
des dritten Monats der Schwangerschaft;
7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es
sei denn, daß die Art der Arbeit und das Arbeitstempo
nach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine
Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder
des Kindes nicht befürchten lassen;
8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,
insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen,
ausgesetzt ist.
§ 3
(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist
eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;
diese Frist verlängert sich bei Früh- oder
Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der
Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig
ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit
übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2
Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten
herangezogen werden.
§ 4
Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3
sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen
Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes
wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge
nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis
während der Stillzeit (§ 7). Bemessungsgrundlage für die
Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und
für Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22
der Erschwerniszulagenverordnung) sowie für die
Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist
der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Schwangerschaft eingetreten ist.
§ 4a
Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten
Zeiten sowie der Entbindungstag in einen Erziehungsurlaub
fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 25 DM je
Kalendertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs
nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren
Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit
Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und
ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne
Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs die
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf 400 DM
begrenzt.
§ 5
Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder
solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie
ständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine
Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie
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