Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Erster Abschnitt
Einrichtung
der Register im Allgemeinen
§ 1
Die Register werden in festen Bänden oder in Bänden
oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen
geführt. Soweit die Register in Einzelheften mit
herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die
Vorschriften, die Bände voraussetzen, nicht anzuwenden.
§ 2
(1) Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder
Band enthält regelmäßig mehrere Registerblätter gleicher
Seitenzahl. Im Falle des Bedürfnisses können auch Bände
für Registerblätter mit größerer Seitenzahl angelegt
werden. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Seiten der
einzelnen Registerblätter gleich sein.
(2) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern.
Besteht das Register aus mehreren Bänden, so schließen
sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des
vorhergehenden an. Als weiterer Band gilt auch ein nach
Absatz 1 Satz 3 angelegter Band.
§ 3
Jedes Registerblatt besteht aus der Aufschrift und drei
Abteilungen.
§ 4
Für die Eintragung des Schiffs ist das erste freie
Registerblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 2 Abs. 1 Satz 3
angelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien
Registerblatt dieses Bandes einzutragen, wenn anzunehmen ist,
daß der Raum der Registerblätter des sonst verwendeten
Bandes für die bei diesem Schiff zu erwartenden
Eintragungen nicht ausreicht.
§ 5
(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 59 der
Schiffsregisterordnung vom Registergericht
aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das
gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten
Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden
zurückgegeben werden.
(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten
Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern
desselben Registergerichts, so ist es zu den Registerakten
eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den
Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu
verweisen.
§ 6
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu
nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde,
die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung
sind, weggelassen werden.
Zweiter Abschnitt
Führung des Schiffsregisters
§ 7
Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung
herzustellen. In dem Register darf nicht radiert und nichts
unleserlich gemacht werden.
§ 8
Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung
sind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende
Eintragung derselben Spalte vorzunehmen.
§ 9
Jede Eintragung ist zu unterschreiben. Der Tag der
Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen
Verfügung zu vermerken.
§ 10
Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung
gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen.
Die Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden, daß
über der ersten und unter der letzten Zeile der Eintragung
ein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide
Striche durch einen von oben links nach unten rechts
verlaufenden roten Schrägstrich verbunden werden; erstreckt
sich eine Eintragung auf mehr als eine Seite, so ist auf
jeder Seite entsprechend zu verfahren.
§ 11
(1) Schreibversehen, die in einer Eintragung
vorkommen, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die
Berichtigung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine
Veränderung der fehlerhaften Eintragung einzutragen wäre.
(2) Bei noch nicht unterschriebenen
Maschineneintragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung
nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die
fehlerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen
durchgestrichen und - soweit erforderlich - in richtiger Schreibweise
wiederholt werden. Die Berichtigung kann entweder
unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung
von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb des
Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen
Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben.
Die Beachtung dieser Vorschriften ist vor der
Unterzeichnung der Eintragung zu überprüfen.
(3) Eine versehentlich erfolgte Rötung ist dadurch zu
beseitigen, daß jeder rote Strich durch kleine schwarze
Striche durchkreuzt wird.
§ 12
(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des
Registerblatts auf ein anderes Registergericht über, so ist das
bisherige Blatt zu schließen.
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