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(2) In dem Auszug werden Veränderungen der
Eintragungen im Schiffsregister nicht vermerkt. Wird der Inhalt
des Auszugs von den Veränderungen berührt, so hat das
Registergericht den Auszug unbrauchbar zu machen und
einen neuen, den veränderten Eintragungen im
Schiffsregister entsprechenden Auszug zu erteilen.
(3) Im übrigen gelten für den Auszug § 37 Abs. 2 Satz 2,
§ 40 Abs. 3 und § 41 entsprechend.
§ 43
Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte
Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht
einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden,
wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.
§ 44
Für den Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das
dieser Verordnung als Anlage 6 beigefügt ist. Im übrigen
gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.
§ 45
(1) Das Registergericht hat auf den Meßbriefen,
Eichscheinen oder den sonst nach § 13 Abs. 1 der
Schiffsregisterordnung in Betracht kommenden Urkunden die
Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In
dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts und das
Datum der Eintragung, ferner bei Seeschiffen das
Unterscheidungssignal und der Heimathafen, bei
Binnenschiffen der Heimatort anzugeben. Der Vermerk ist zu
unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu
versehen.
(2) Die Urkunde ist dem Eigentümer auszuhändigen,
wenn der Vermerk nach Absatz 1 erteilt worden ist.
Siebenter Abschnitt
Das Schiffsbauregister
§ 46
Für die Einrichtung und Führung des
Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 entsprechend.
§ 47
Das Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem
Registergericht von der Eintragung des Schiffs in das
Schiffsregister nach § 16 Abs. 3 der
Schiffsregisterordnung Mitteilung gemacht wird.
§ 48
Nach der Schließung des Registerblatts hat das
Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des
Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu
übersenden.
§ 49
Für das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend,
das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25
Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 50
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer
des Registerblatts anzugeben.
§ 51
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
1. in Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige
Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen
Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue
Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue
Gattung;
2. in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der das
Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort
oder die neue Schiffswerft;
3. in Spalte 3: die Bezeichnung der in § 69 Abs. 3 der
Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;
4. in Spalte 4: der Tag der Eintragung des
Schiffsbauwerks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2
eingetragenen Tatsachen;
5. in Spalte 5: die Löschung der Eintragung des
Schiffsbauwerks unter Angabe ihres Grundes.
(2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in
Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.
§ 52
(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in
Spalte 2;
2. in Spalte 2:
a) der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die
Miteigentümer, im Fall des § 509 des
Handelsgesetzbuchs (Baureederei) die sämtlichen Mitreeder,
gegebenenfalls der Korrespondentreeder;
b) bei mehreren Eigentümern die in den §§ 51, 74
der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen
Angaben;
3. in Spalte 3:
a) bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die
Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der
Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2
der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde,
bei Eigentumsänderungen die Grundlage der
Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);
b) der Verzicht auf das Eigentum;
c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf
das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen
des Eigentümers in der Verfügung über das
Eigentum;
d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1
der Schiffsregisterordnung), die sich auf das
Eigentum beziehen;
e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen
in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,
Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und
Schutzvermerke.
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.
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