BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1994 Teil I Seite 3849

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Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge

Vom 19. Dezember 1994

Auf Grund

- des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der durch Artikel 2 § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, und nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes,

- des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),

verordnet die Bundesregierung:

 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Freie Verpflegung
§ 2 Unterkunft und Wohnung
§ 3 Freie Unterkunft
§ 4 Freie Wohnung
§ 5 Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung
§ 6 Sonstige Sachbezüge
§ 7 Übergangsvorschrift

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Artikel 1

Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1995 (Sachbezugsverordnung 1995 - SachBezV 1995)

§ 1

Freie Verpflegung

(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 339 Deutsche Mark festgesetzt. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind

- für Frühstück 75 Deutsche Mark, - für Mittagessen 132 Deutsche Mark, - für Abendessen 132 Deutsche Mark

anzusetzen.

(2) Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte für

- jeden volljährigen Familienangehörigen um 80 vom Hundert,

- jedes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres um 30 vom Hundert und

- jedes Kind nach Vollendung des 6. Lebensjahres um 40 vom Hundert.

Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das Lebensalter des Kindes im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

(3) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen. Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Der sich nach dem letzten Berechnungsschritt ergebende Betrag ist auf 10 Deutsche Pfennig nach oben zu runden. Bei Mahlzeiten, deren Abgabe nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert wird, ist der Tageswert auf 10 Deutsche Pfennig nach oben zu runden.

§ 2

Unterkunft und Wohnung

Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den §§ 3 bis 5.

§ 3

Freie Unterkunft

(1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich 315 Deutsche Mark. Stellt der Arbeitgeber keine Heizung zur Verfügung, vermindert sich der Wert der Unterkunft in jedem Monat des Kalenderjahres um 24 Deutsche Mark.

(2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert sich

1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 vom Hundert,

2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und

3. bei der Belegung

- mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert, - mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert, - mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.

(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.

   

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