Artikel 1
Verordnung
über den Wert der Sachbezüge
in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1995
(Sachbezugsverordnung 1995 - SachBezV 1995)
§ 1
Freie Verpflegung
(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung
gestellten Verpflegung wird auf monatlich 339 Deutsche Mark
festgesetzt. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung
gestellt, sind
- für Frühstück 75 Deutsche Mark,
- für Mittagessen 132 Deutsche Mark,
- für Abendessen 132 Deutsche Mark
anzusetzen.
(2) Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten,
sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber
beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung
gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden
Werte für
- jeden volljährigen Familienangehörigen um 80 vom
Hundert,
- jedes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
um 30 vom Hundert und
- jedes Kind nach Vollendung des 6. Lebensjahres um
40 vom Hundert.
Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das
Lebensalter des Kindes im ersten
Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide
Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind
die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der
Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere
Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel
des Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen. Die
Vomhundertsätze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach
Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils
auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Der sich nach dem
letzten Berechnungsschritt ergebende Betrag ist auf
10 Deutsche Pfennig nach oben zu runden. Bei
Mahlzeiten, deren Abgabe nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert wird, ist
der Tageswert auf 10 Deutsche Pfennig nach oben zu
runden.
§ 2
Unterkunft und Wohnung
Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung
zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den
§§ 3 bis 5.
§ 3
Freie Unterkunft
(1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich
315 Deutsche Mark. Stellt der Arbeitgeber keine Heizung
zur Verfügung, vermindert sich der Wert der Unterkunft in
jedem Monat des Kalenderjahres um 24 Deutsche Mark.
(2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert
sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des
Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft um 15 vom Hundert,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und
3. bei der Belegung
- mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert,
- mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert,
- mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.
(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.
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