BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1994 Teil I Seite 3850

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§ 4

Freie Wohnung

(1) Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 5 Deutsche Mark je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4 Deutsche Mark je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind.

(2) Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 5

Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung

Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

§ 6

Sonstige Sachbezüge

(1) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend.

(2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.

(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 150 Deutsche Mark, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält.

§ 7

Übergangsvorschrift

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet ist

1. abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft mit 180 Deutsche Mark,

2. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung mit 3,50 Deutsche Mark je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung mit 3 Deutsche Mark je Quadratmeter

zu bewerten.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 vermindert sich für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende der Wert der Verpflegung um 10 vom Hundert. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 beträgt der Abschlag 25 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 nicht vorliegen.

(3) Für eine Wohnung im Sinne des § 4, die im Jahre 1994 nach § 1 Abs. 1 und 2 der Sachbezugsverordnung 1994 bewertet worden ist, ist der Wert nach § 3 Abs. 1 anzusetzen; § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt. Bei einer Wohnung im Sinne des § 4, für die im Jahre 1994 ein Wert nach § 1 Abs. 5 Satz 3 der Sachbezugsverordnung 1994 angesetzt worden ist, ist dieser Wert um 10 vom Hundert zu erhöhen.

 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 2 Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
Artikel 3 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten

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Artikel 2

Änderung der Arbeitsentgeltverordnung

Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2177), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter »§ 8 des Lohnfortzahlungsgesetzes« durch die Wörter »§ 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes« ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 und in § 3a wird jeweils die Angabe »§ 3 Abs. 3« durch die Angabe »§ 6 Abs. 3« ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Ausgleichsrentenverordnung

§ 3 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

   

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