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§ 4
Freie Wohnung
(1) Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis
unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der
Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen
zu bewerten. Ist im Einzelfall die Feststellung des
ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 5 Deutsche
Mark je Quadratmeter monatlich, bei einfacher
Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)
mit 4 Deutsche Mark je Quadratmeter monatlich bewertet
werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen,
sind die durch diese Beschränkungen festgelegten
Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die
vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen
Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes
für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit
Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten
geförderten Wohnungen vorgesehen sind.
(2) Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist
der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 5
Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung
Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung
verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und
dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4
ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
§ 6
Sonstige Sachbezüge
(1) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4
erfaßt werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist
als Wert für diese Sachbezüge der übliche Preis am
Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend.
Findet § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend.
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4
erfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert
der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis
und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber
nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer
hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
pauschal versteuert werden, können mit dem
Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und
Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der
Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden.
Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines
Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des
Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des
Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt
nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten
zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 150
Deutsche Mark, die der Arbeitnehmer für
Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung
und im Arbeitsschutz erhält.
§ 7
Übergangsvorschrift
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
bezeichneten Gebiet ist
1. abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft
mit 180 Deutsche Mark,
2. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung
mit 3,50 Deutsche Mark je Quadratmeter, bei
einfacher Ausstattung mit 3 Deutsche Mark je
Quadratmeter
zu bewerten.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 vermindert sich für
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
für Auszubildende der Wert der Verpflegung um 10 vom
Hundert. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 beträgt der
Abschlag 25 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 2 Nr. 1 nicht vorliegen.
(3) Für eine Wohnung im Sinne des § 4, die im Jahre
1994 nach § 1 Abs. 1 und 2 der Sachbezugsverordnung
1994 bewertet worden ist, ist der Wert nach § 3
Abs. 1 anzusetzen; § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt. Bei einer
Wohnung im Sinne des § 4, für die im Jahre 1994 ein Wert
nach § 1 Abs. 5 Satz 3 der Sachbezugsverordnung 1994
angesetzt worden ist, ist dieser Wert um 10 vom Hundert
zu erhöhen.
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