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ertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr
durch den von der Gemeinde für dieses Jahr
festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger
nach Absatz 3 multipliziert wird.
(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und
Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der
Bundesvervielfältiger beträgt 19 vom Hundert. Der
Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg,
MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
beträgt 19 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die
übrigen Länder beträgt 48 vom Hundert. Er ist 1997 zu
überprüfen. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren
Gewerbesteuerumlage - in Relation zum Vervielfältiger
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - auf Grund
der unterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende
Mehraufkommen bleibt bei der Ermittlung der
Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7
und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Bund und Ländern unberücksichtigt.
(5) Der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 wird
zur Beteiligung der Gemeinden an den Beträgen, die die
Länder nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen
Fassung an den Bund leisten, um eine Erhöhungszahl
angehoben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen, daß das
Mehraufkommen der Umlage 50 vom Hundert der
Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von
bundesdurchschnittlich rund 40 vom Hundert der nach Satz 1 zu
erbringenden Länderleistungen entspricht. Das auf der
Anhebung des Vervielfältigers beruhende
Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und
bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder
und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
unberücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere
Bestimmungen über die Abführung der Umlage treffen.
Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der
Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den
Gesamtsteuereinnahmen - einschließlich der
Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde - in den einzelnen
Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
(6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem
Gewerbekapital in einem Jahr die Einnahmen aus dieser
Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen
Betrag, der sich durch Anwendung der
Bemessungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag
ergibt.
(7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf
das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt
abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November
des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das
vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem
Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die
Abschlagszahlungen entsprechend.
(8) Die Landesregierungen können nähere
Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage
durch Rechtsverordnung treffen.
§ 7
Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
In Berlin und Hamburg steht der Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und
Hamburg führen den Bundesanteil der Umlage nach § 6
an den Bund ab. Im übrigen finden die §§ 2 bis 6 in Berlin
und Hamburg keine Anwendung.
§ 8
(Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken)
§ 9
(Aufhebung von Gesetzen)
§ 10
(weggefallen)
§ 11
(weggefallen)
§ 12
(Inkrafttreten)
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