Anordnung
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
über dienstrechtliche Zuständigkeiten der den Unternehmen
der Deutschen Bundespost nachfolgenden Aktiengesellschaften
Vom 12. Januar 1995
I.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird
bestimmt:
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des
Vorstands werden von den folgenden
Organisationseinheiten wahrgenommen:
a) im Bereich der Deutsche Post AG von
- den Direktionen und
- den Niederlassungen,
b) im Bereich der Deutsche Postbank AG von
- den Niederlassungen,
c) im Bereich der Deutsche Telekom AG von
- den Direktionen,
- den Niederlassungen,
- den Logistikzentren,
- den Instandsetzungszentren,
- den Bildungszentren,
- dem Forschungs- und Technologiezentrum,
- dem Informationstechnischen Zentrum,
- den Entwicklungszentren,
- den Strategischen Computerzentren,
- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und
Leipzig und
- dem Fachbereich Post und Telekommunikation
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung in Dieburg,
jeweils bezüglich der Beamten ihres Bereichs.
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb
des Vorstands werden von den folgenden
Stelleninhabern wahrgenommen:
a) im Bereich der Deutsche Post AG von den
Leiterinnen und Leitern
- der Direktionen und
- der Niederlassungen,
b) im Bereich der Deutsche Postbank AG von den
Leiterinnen und Leitern
- der Niederlassungen,
c) im Bereich der Deutsche Telekom AG von den
Leiterinnen und Leitern
- der Direktionen,
- der Niederlassungen,
- der Logistikzentren,
- der Instandsetzungszentren,
- der Bildungszentren,
- des Forschungs- und Technologiezentrums,
- des Informationstechnischen Zentrums,
- der Entwicklungszentren,
- der Strategischen Computerzentren,
- der Fachhochschulen,
- des Fachbereichs Post und Telekommunikation
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung,
jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten.
II.
1. Auf Grund des § 3 Abs. 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,
2353) wird die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu
entlassen, übertragen
a) im Bereich der Deutsche Post AG
- den Leiterinnen und Leitern der Direktionen
jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten
Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
(gehobener Dienst) und
- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten
der Bundesbesoldungsordnung A,
b) im Bereich der Deutsche Postbank AG
- den Leiterinnen und Leitern der Niederlassungen
jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten
Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
(gehobener Dienst) und
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