BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 193

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Anordnung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation über dienstrechtliche Zuständigkeiten der den Unternehmen der Deutschen Bundespost nachfolgenden Aktiengesellschaften

Vom 12. Januar 1995

I.

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird bestimmt:

1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands werden von den folgenden Organisationseinheiten wahrgenommen:

a) im Bereich der Deutsche Post AG von

- den Direktionen und

- den Niederlassungen,

b) im Bereich der Deutsche Postbank AG von

- den Niederlassungen,

c) im Bereich der Deutsche Telekom AG von

- den Direktionen,

- den Niederlassungen,

- den Logistikzentren,

- den Instandsetzungszentren,

- den Bildungszentren,

- dem Forschungs- und Technologiezentrum,

- dem Informationstechnischen Zentrum,

- den Entwicklungszentren,

- den Strategischen Computerzentren,

- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig und

- dem Fachbereich Post und Telekommunikation der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Dieburg,

jeweils bezüglich der Beamten ihres Bereichs.

2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands werden von den folgenden Stelleninhabern wahrgenommen:

a) im Bereich der Deutsche Post AG von den Leiterinnen und Leitern

- der Direktionen und

- der Niederlassungen,

b) im Bereich der Deutsche Postbank AG von den Leiterinnen und Leitern

- der Niederlassungen,

c) im Bereich der Deutsche Telekom AG von den Leiterinnen und Leitern

- der Direktionen,

- der Niederlassungen,

- der Logistikzentren,

- der Instandsetzungszentren,

- der Bildungszentren,

- des Forschungs- und Technologiezentrums,

- des Informationstechnischen Zentrums,

- der Entwicklungszentren,

- der Strategischen Computerzentren,

- der Fachhochschulen,

- des Fachbereichs Post und Telekommunikation der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten.

II.

1. Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen, übertragen

a) im Bereich der Deutsche Post AG

- den Leiterinnen und Leitern der Direktionen jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) und

- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der Bundesbesoldungsordnung A,

b) im Bereich der Deutsche Postbank AG

- den Leiterinnen und Leitern der Niederlassungen jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) und

   

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