BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 194

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- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der Bundesbesoldungsordnung A,

c) im Bereich der Deutsche Telekom AG

- den Leiterinnen und Leitern der Direktionen, der Niederlassungen, der Logistikzentren, der Instandsetzungszentren, der Bildungszentren, des Forschungs- und Technologiezentrums, des Informationstechnischen Zentrums, der Entwicklungszentren, der Strategischen Computerzentren, der Fachhochschulen und des Fachbereichs Post und Telekommunikation der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) und

- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der Bundesbesoldungsordnung A.

Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

2. Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) werden die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Disziplinarverfahren in bezug auf Beamte der Bundesbesoldungsordnung B im Bereich der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG dem jeweiligen Vorstand übertragen. Für besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung dieser Befugnisse vor.

III.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister in Kraft.

Bonn, den 12. Januar 1995

Bundesministerium für Post und Telekommunikation

Im Auftrag

Kühn

   

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