BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 523

Vorherige Seite | Aktuelle Seite als Faksimile | Nächste Seite

 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Artikel 2

  Zum Informationsdokument

Zum Anfang des Dokuments

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Wahl, Organisation und Aufgabengebiete des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesminister der Verteidigung sowie über die Rechtsstellung seiner Mitglieder

Vom 10. April 1995

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

Artikel 1

Die Verordnung über Wahl, Organisation und Aufgabengebiete des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesminister der Verteidigung sowie über die Rechtsstellung seiner Mitglieder vom 28. November 1991 (BGBl. I S. 2148) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefaßt:

»§ 2

Wahlberechtigung, Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen und alle Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist nach § 8 Abs. 1 im Amt befinden, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, sofern sie Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens 3 Monate gebildet wurde, und die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung.«

2. In der Bezeichnung der Verordnung sowie in § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2, § 15 Satz 1, § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 33 werden jeweils

a) die Worte »beim Bundesminister« durch die Worte »beim Bundesministerium«,

b) die Worte »der Bundesminister« durch die Worte »das Bundesministerium«,

c) die Worte »Der Bundesminister« durch die Worte »Das Bundesministerium«,

d) die Worte »dem Bundesminister« durch die Worte »dem Bundesministerium« oder

e) die Worte »des Bundesministers« durch die Worte »des Bundesministeriums«

ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 10. April 1995

Der Bundesminister der Verteidigung

Rühe

   

Vorherige Seite | Aktuelle Seite als Faksimile | Nächste Seite

BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Post an die Redaktion