BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 526

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Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter estnischer Flagge (1995) (ABl. EG Nr. L 363 S. 72) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3367/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3367/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3367/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder

4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3367/94 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.

§ 17

Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber litauischen Fischereifahrzeugen

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3371/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter litauischer Flagge (1995) (ABl. EG Nr. L 363 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3371/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3371/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3371/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder

4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3371/94 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.

§ 18

Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3376/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter norwegischer Flagge für den Zeitraum bis zum 31. März 1995 (ABl. EG Nr. L 363 S. 114) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3376/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3376/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3376/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt,

4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3376/94 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

5. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3376/94 Blauleng, Leng oder Lumb mit einer anderen als der dort bezeichneten Fangmethode in den dort bezeichneten Gebieten fischt oder

6. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3376/94 ein Schleppnetz oder eine Ringwade in dem dort genannten Gebiet zu der dort angegebenen Sperrzeit verwendet.«

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 13. April 1995

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jochen Borchert

   

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