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Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen
zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
für Schiffe unter estnischer Flagge (1995) (ABl. EG
Nr. L 363 S. 72) verstößt, indem er als Kapitän
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 3367/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 3367/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 3367/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt
oder
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3367/94 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
§ 17
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
gegenüber litauischen Fischereifahrzeugen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3371/94 des
Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen
zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
für Schiffe unter litauischer Flagge (1995) (ABl. EG
Nr. L 363 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 3371/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 3371/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 3371/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt
oder
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3371/94 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
§ 18
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3376/94 des
Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen zur
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für
Schiffe unter norwegischer Flagge für den Zeitraum bis
zum 31. März 1995 (ABl. EG Nr. L 363 S. 114) verstößt,
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 3376/94 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 3376/94 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 3376/94 ein Dokument nicht an Bord mitführt,
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3376/94 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
5. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 3376/94 Blauleng, Leng oder Lumb mit einer
anderen als der dort bezeichneten Fangmethode in
den dort bezeichneten Gebieten fischt oder
6. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3376/94 ein Schleppnetz oder eine Ringwade
in dem dort genannten Gebiet zu der dort
angegebenen Sperrzeit verwendet.«
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 13. April 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
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