Artikel 3
Verordnung
über die Erhebung
der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(Weinfonds-Verordnung)
§ 1
Erhebung der Abgabe
(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Die Abgabeschuld für die Abgabe nach § 43 Nr. 2 des
Weingesetzes (Abgabe) entsteht mit Ablauf des
Kalendervierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne des § 3 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes geliefert ist. Bei der
Berechnung der Abgabe ist von der Summe der Lieferungen in
einem Kalendervierteljahr auszugehen.
(2) Der Abgabeschuldner hat dem Deutschen
Weinfonds innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes
Kalendervierteljahres die für die Berechnung der Abgabeschuld
maßgeblichen Mengen zusammen mit einer Errechnung
der für das Kalendervierteljahr geschuldeten Abgabe zu
melden. Die Meldung hat nach einem Muster zu erfolgen,
das der Deutsche Weinfonds im Bundesanzeiger
veröffentlicht.
(3) Die Meldung über die Abgabe nach Absatz 2 Satz 1
gilt als Abgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe
darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der
Fall oder ist die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis zum
vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann der
Deutsche Weinfonds auf Grund eigener Ermittlung oder
Schätzung der für die Abgabeschuld maßgeblichen
Mengen einen Abgabebescheid erteilen.
(4) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des
Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabeschuld
entstanden ist. Hat der Deutsche Weinfonds einen
Abgabebescheid nach Absatz 3 Satz 2 erteilt, wird die
festgesetzte Abgabe zwei Wochen nach Zugang des
Bescheides fällig. Hat der Deutsche Weinfonds einen
Abgabebescheid erteilt, in dem die festgesetzte Abgabe höher als
die vom Abgabeschuldner mitgeteilte Abgabe ist, so wird
der Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des
Bescheides fällig; für den vom Abgabeschuldner
gemeldeten Betrag gilt Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
der Deutsche Weinfonds nach Erteilung eines
Abgabebescheides auf Grund eigener Schätzung einen neuen
Abgabebescheid auf Grund eigener Ermittlung erteilt, in dem
die festgesetzte Abgabe höher ist.
(5) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen
Mengen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
zu ermitteln sind, kann der Deutsche Weinfonds dem
Abgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung gestatten,
wenn dieser die Grundlagen und Methoden der
Schätzung zuvor angegeben hat.
(6) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht mehr als
zehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Hat
die Abgabeschuld in einem Kalenderjahr nicht mehr als
einhundert Deutsche Mark betragen, so entsteht die
Abgabeschuld für das darauffolgende Kalenderjahr erst
mit Ablauf des Kalenderjahres. Absatz 1 Satz 2 sowie die
Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der
Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des
rückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die
Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige
Abgabebetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach
unten abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche
Mark werden nicht erhoben.
(8) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften
Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig
geworden ist.
§ 2
Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist
(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Einkaufs- und
Übernahmebelege vollständig zu sammeln und bis zum
Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres
aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
§ 3
Mitteilungspflicht
(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
die gewerbsmäßig Weintrauben, Maische, Traubenmost
oder Wein verkaufen, sind verpflichtet, dem Deutschen
Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, an wen und in
welcher Menge sie diese Erzeugnisse verkauft haben, und
insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht
vorzulegen.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 2 Einkaufs- und Übernahmebelege nicht
oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht für
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
3. entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder
Geschäftspapiere nicht oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlegt.
§ 5
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
|