Abschnitt 2
Meeresbergbau
Artikel 8
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter
»Transit-Rohrleitungen und Forschungshandlungen« durch die
Wörter »Unterwasserkabel,
Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug
auf den Festlandsockel« ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern »Hohe See«
die Wörter », die ausschließliche
Wirtschaftszone« eingefügt.
b) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter »auf der Hohen
See« durch die Wörter »seewärts der Begrenzung
des Küstenmeeres« ersetzt.
2. Nach § 66 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
»Rechtsverordnungen (Bergverordnungen) können
gemäß Satz 1 auch erlassen werden, soweit dies zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder
von Beschlüssen internationaler Organisationen oder
von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen,
erforderlich ist; durch solche Rechtsverordnungen
können auch anderen Personen als Unternehmern und
Beschäftigten Pflichten auferlegt werden.«
3. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort »wird«
folgender Halbsatz eingefügt:
»oder soweit Rechtsakte des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder
Beschlüsse internationaler Organisationen oder
zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen,
durchgeführt werden«.
b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe »9 und 10«
die Angabe »und Satz 3« eingefügt.
4. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter »Deutschen
Hydrographischen Instituts« durch die Wörter
»Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie«
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter » Deutschen
Hydrographischen Institut« durch die Wörter
»Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie«
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden die
Wörter »Deutsche Hydrographische Institut« durch
die Wörter »Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie« ersetzt.
5. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift »Transit-Rohrleitungen« wird durch
die Überschrift »Unterwasserkabel und
TransitRohrleitungen« ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 werden die Wörter
»Deutsche Hydrographische Institut« durch die
Wörter »Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie« ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
»(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
die Verlegung und den Betrieb von
Unterwasserkabeln.«
6. § 134 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern »eine
Forschungshandlung vorgenommen« die Wörter », ein
Unterwasserkabel verlegt oder betrieben«
eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe »§ 133
Abs. 3« die Wörter », auch in Verbindung mit
Abs. 4,« eingefügt.
7. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 21 werden nach der Angabe »§ 133
Abs. 1 Satz 1« die Angabe », auch in Verbindung mit
Abs. 4, ein Unterwasserkabel oder« und nach dem
Wort »Festlandsockel« das Wort »verlegt,«
eingefügt.
b) In Absatz 2 Buchstabe g werden nach der Angabe
»§ 133 Abs. 3« die Wörter »und Unterwasserkabel
nach § 133 Abs. 4« angefügt.
8. Nach § 168 werden folgende §§ 168a und 168b
eingefügt:
»§ 168a
Genehmigungen im Bereich
der Erweiterung des Küstenmeeres
Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des
Küstenmeeres nach dem Beschluß der
Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428),
insbesondere Genehmigungen zur Vornahme von
Forschungshandlungen im Sinne des § 132 oder zur
Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen
im Sinne des § 133, gelten nach Maßgabe ihrer Laufzeit
als Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder
sonstige behördliche Entscheidungen nach den seit
dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren
Rechtsvorschriften.
§ 168b
Vorhandene Unterwasserkabel
Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden
sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133
Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des
§ 133 Abs. 2 entsprechen.«
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