BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 781

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Abschnitt 2

Meeresbergbau

Artikel 8

Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter »Transit-Rohrleitungen und Forschungshandlungen« durch die Wörter »Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel« ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern »Hohe See« die Wörter », die ausschließliche Wirtschaftszone« eingefügt.

b) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter »auf der Hohen See« durch die Wörter »seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres« ersetzt.

2. Nach § 66 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

»Rechtsverordnungen (Bergverordnungen) können gemäß Satz 1 auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen, erforderlich ist; durch solche Rechtsverordnungen können auch anderen Personen als Unternehmern und Beschäftigten Pflichten auferlegt werden.«

3. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort »wird« folgender Halbsatz eingefügt:

»oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Beschlüsse internationaler Organisationen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen, durchgeführt werden«.

b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe »9 und 10« die Angabe »und Satz 3« eingefügt.

4. § 132 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter »Deutschen Hydrographischen Instituts« durch die Wörter »Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie« ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter » Deutschen Hydrographischen Institut« durch die Wörter »Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie« ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter »Deutsche Hydrographische Institut« durch die Wörter »Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie« ersetzt.

5. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift »Transit-Rohrleitungen« wird durch die Überschrift »Unterwasserkabel und TransitRohrleitungen« ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 werden die Wörter »Deutsche Hydrographische Institut« durch die Wörter »Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie« ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

»(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Verlegung und den Betrieb von Unterwasserkabeln.«

6. § 134 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern »eine Forschungshandlung vorgenommen« die Wörter », ein Unterwasserkabel verlegt oder betrieben« eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach der Angabe »§ 133 Abs. 3« die Wörter », auch in Verbindung mit Abs. 4,« eingefügt.

7. § 145 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 21 werden nach der Angabe »§ 133 Abs. 1 Satz 1« die Angabe », auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Unterwasserkabel oder« und nach dem Wort »Festlandsockel« das Wort »verlegt,« eingefügt.

b) In Absatz 2 Buchstabe g werden nach der Angabe »§ 133 Abs. 3« die Wörter »und Unterwasserkabel nach § 133 Abs. 4« angefügt.

8. Nach § 168 werden folgende §§ 168a und 168b eingefügt:

»§ 168a

Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres

Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428), insbesondere Genehmigungen zur Vornahme von Forschungshandlungen im Sinne des § 132 oder zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen im Sinne des § 133, gelten nach Maßgabe ihrer Laufzeit als Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige behördliche Entscheidungen nach den seit dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften.

§ 168b

Vorhandene Unterwasserkabel

Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen.«

   

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