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(4) Das Oberbergamt prüft, ob die Voraussetzungen für
die Befürwortung des Antragstellers gegeben sind. Zu
dem Entwurf des Arbeitsplanes holt es jeweils die
Stellungnahme des Bundesamtes für Seeschiffahrt und
Hydrographie zu Angelegenheiten des Seeverkehrs und
des Umweltschutzes ein und berücksichtigt sie bei seiner
Entscheidung. In Angelegenheiten des Umweltschutzes
gibt das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
seine Stellungnahme im Einvernehmen mit dem
Umweltbundesamt ab.
(5) Gehen für dasselbe Feld oder Teile von ihm mehrere
Anträge auf Befürwortung ein, so entscheidet die zeitliche
Reihenfolge des Eingangs beim Oberbergamt über den
Vorrang. Der Vorrang besteht jedoch nur, wenn der Antrag
ausreichende Angaben enthält, die eine Überprüfung der
wesentlichen Voraussetzungen für eine Befürwortung
erlauben.
(6) Ein Antragsteller ist zu befürworten, wenn
1. der Antrag und der Arbeitsplan die Voraussetzungen
des Übereinkommens, des
Durchführungsübereinkommens und der von der Behörde erlassenen
Bestimmungen für den Abschluß eines Vertrages erfüllen und
insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Abs. 6
Buchstabe a bis c der Anlage III zum Übereinkommen
enthalten und
2. der Antragsteller
a) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die
Gewähr für eine geordnete und die Belange der
Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und des
Umweltschutzes wahrende Durchführung der
Tätigkeiten im Gebiet bietet,
b) die für eine ordnungsgemäße Durchführung der
Tätigkeiten im Gebiet erforderlichen Mittel
aufbringen kann und
c) glaubhaft macht, daß die im Gebiet geplanten
Tätigkeiten wirtschaftlich durchgeführt werden können.
(7) Ist ein Antragsteller Mitglied einer Partnerschaft oder
eines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehreren
Vertragsstaaten des Übereinkommens (Artikel 4 Abs. 3 der
Anlage III des Übereinkommens), kann der Antragsteller
ohne Prüfung des Arbeitsplanes befürwortet werden,
wenn der Entwurf des Arbeitsplanes in einem der
beteiligten Vertragsstaaten geprüft und der antragstellende
Rechtsträger befürwortet worden ist, sofern in dem
betreffenden Vertragsstaat gleichwertige Voraussetzungen für
die Prüfung von Entwürfen von Arbeitsplänen und die
Befürwortung von Antragstellern bestehen.
(8) Die Befürwortung ist zu versagen, soweit für das im
Antrag vorgesehene Feld bereits ein Vertrag zwischen der
Behörde und einem Dritten über die Erforschung oder
Ausbeutung derselben Bodenschätze abgeschlossen ist.
(9) Die Befürwortung kann zur Erreichung der in § 1
genannten Zwecke mit Auflagen versehen werden. Soweit
es zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist, sind
nachträglich Auflagen zulässig.
(10) Befürwortet das Oberbergamt den Antragsteller,
leitet es die Befürwortung, die englische Fassung des
Antrags auf Abschluß eines Vertrages, des Entwurfs des
Arbeitsplanes und aller sonstigen erforderlichen
Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft zu, das die
Befürwortung mit diesen Unterlagen an die Behörde
weiterleitet.
(11) Die Befürwortung ist nicht übertragbar.
§ 5
Verantwortlichkeit
Prospektoren und Vertragsnehmer sind verantwortlich
für
1. die Erfüllung der Pflichten, die sich für sie aus dem
Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen,
den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde,
dem Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7
erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus den vom
Oberbergamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben,
2. die Sicherheit der Betriebsanlagen, die der
Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet dienen, einschließlich
deren ordnungsgemäßer Errichtung, Unterhaltung und
Entfernung und
3. den Umweltschutz bei einer Prospektion oder Tätigkeit
im Gebiet.
§ 6
Verantwortliche Personen
(1) Prospektoren und Vertragsnehmer sind verpflichtet,
1. zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder
der Tätigkeiten im Gebiet verantwortliche Personen,
die die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung und
ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche
Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen,
in der für die planmäßige und sichere Ausführung der
Prospektion und der Tätigkeiten im Gebiet
erforderlichen Anzahl zu bestellen,
2. die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen
Personen eindeutig und lückenlos festzulegen und sie
so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete
Zusammenarbeit gewährleistet ist,
3. die Bestellung und Abberufung verantwortlicher
Personen schriftlich zu erklären und in der Bestellung ihre
Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben,
4. die verantwortlichen Personen unter Angabe ihrer
Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem
Oberbergamt namhaft zu machen und ihm die Änderung
ihrer Stellung im Betrieb und ihr Ausscheiden
unverzüglich anzuzeigen.
Die zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder
der Tätigkeiten im Gebiet verantwortlichen Personen sind
im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und
Befugnisse verantwortlich gemäß § 5.
(2) Die Bestellung verantwortlicher Personen gemäß
Absatz 1 hebt die Verantwortlichkeit von Prospektoren
und Vertragsnehmern gemäß § 5 nicht auf.
§ 7
Ermächtigung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Bestimmungen über Prospektion,
Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen im Gebiet,
die gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und
Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des
Übereinkommens, Artikel 17 seiner Anlage III und Nummer 15 des
Abschnitts 1 der Anlage zum
Durchführungsübereinkommen von der Behörde angenommen worden sind, in Kraft
zu setzen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur
Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu
erlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen
des Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassen. Die
Ermächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben
unberührt.
§ 8
Bergaufsicht
(1) Tätigkeiten von Prospektoren und Vertragsnehmern
im Gebiet unterliegen der Aufsicht des Oberbergamtes.
(2) Das Oberbergamt kann die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen,
Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und
prüfen sowie Besichtigungen vornehmen. Zur Erteilung der
vom Oberbergamt verlangten Auskünfte sind alle
Personen verpflichtet, die unmittelbar oder mittelbar an einer
Prospektion oder an Tätigkeiten im Gebiet beteiligt sind.
(3) Die vom Oberbergamt mit der Aufsicht beauftragten
Personen (Beauftragte) sind befugt,
1. Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Einrichtungen sowie
Luft- und Wasserfahrzeuge des Auskunftspflichtigen
zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen,
2. Gegenstände sicherzustellen, soweit dies zur
Überprüfung von Unfallursachen notwendig ist.
Die Beauftragten dürfen Betriebsanlagen, Geschäfts- und
Betriebsräume sowie Luft- und Wasserfahrzeuge, die für
eine Prospektion oder für Tätigkeiten im Gebiet eingesetzt
werden, auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und
Betriebszeit und Räume, die Wohnzwecken dienen, nur
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung betreten; insoweit wird das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen strafgerichtlicher
Verfolgung oder einem Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über das
Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch
Rechtsverordnung die für die Aufsicht erforderlichen
Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß Prospektion
oder Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit dem
Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen,
den von der Behörde erlassenen Bestimmungen und
Anordnungen, dem Vertrag, den Vorschriften dieses
Gesetzes und den auf Grund des § 7 erlassenen
Rechtsverordnungen erfolgen. Insbesondere kann es zu diesem
Zweck Melde-, Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten anordnen.
§ 9
Archäologische und historische Gegenstände
Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer
oder historischer Art sind dem Oberbergamt anzuzeigen
und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese
Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu
berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern erlassen.
§ 10
Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach
den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen.
§ 11
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ohne Registrierung
prospektiert,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Tätigkeiten im Gebiet ohne
Vertrag mit der Behörde durchführt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 9
zuwiderhandelt,
5. Ge- oder Verboten seines Vertrages zuwiderhandelt,
6. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über die
Verpflichtung zur Bestellung verantwortlicher Personen, des
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 über die Verpflichtung zur Erklärung
der Bestellung oder Abberufung verantwortlicher
Personen oder der genauen Beschreibung ihrer Aufgaben
und Befugnisse in der Bestellung oder des § 6 Abs. 1
Nr. 4 über die Verpflichtung zur Namhaftmachung der
verantwortlichen Personen oder zur Anzeige der
Änderung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens
zuwiderhandelt,
7. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2, 6 und 8 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu
einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Oberbergamt.
(4) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ist
ausgeschlossen, wenn die Behörde wegen derselben Tat ein
Verfahren mit dem Ziel der Verhängung einer Sanktion
gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Anlage III des
Übereinkommens durchführt oder durchgeführt hat.
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