BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 785

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§ 12

Strafvorschriften

(1) Wer vorsätzlich eine in § 11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen, einen Tier- oder Pflanzenbestand oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat nach § 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.

§ 13

Übergangsvorschriften

(1) Inhaber von gültigen Berechtigungen, die nach § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457) erteilt wurden, sind verpflichtet, unmittelbar nach Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland beim Oberbergamt einen Antrag auf Befürwortung gemäß § 4 Abs. 3 zu stellen. Die erteilten Berechtigungen verlieren mit dem Abschluß des Vertrages mit der Behörde ihre Gültigkeit, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Inhaber einer solchen Berechtigung eine Partnerschaft oder ein Konsortium von Rechtsträgern aus zwei oder mehr Staaten, so tritt die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 erst ein, wenn das Durchführungsübereinkommen für alle Heimatstaaten der beteiligten Rechtsträger in Kraft getreten ist. In diesem Fall verlieren die erteilten Berechtigungen ihre Gültigkeit spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens für den letzten der betroffenen Staaten. Ist es für einen der betroffenen Staaten nicht bis zum 15. November 1998 in Kraft getreten, verlieren die betreffenden Berechtigungen am 16. November 1998 ihre Gültigkeit, es sei denn, das Durchführungsübereinkommen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten; in diesem Fall verlieren sie ihre Gültigkeit spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

(3) Zum Zeitpunkt, zu dem die letzte Berechtigung ihre Gültigkeit verliert, treten außer Kraft

1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457), geändert durch das Gesetz vom 12. Februar 1982 (BGBl. I S. 136),

2. die Tiefseebergbau-Kostenverordnung vom 31. Oktober 1985 (BAnz. S. 13 565).

Der Tag, an dem das Gesetz und die Kostenverordnung außer Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5

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Abschnitt 3

Wissenschaftliche Meeresforschung

Artikel 10

Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung

§ 1

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes durch Rechtsverordnung

1. die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung im deutschen Küstenmeer oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Anlagen im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch andere Staaten nach Maßgabe der Artikel 245 bis 255 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 von einer vorherigen Anzeige oder Genehmigung oder der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen,

2. in den Fällen der Nummer 1 zur Wahrnehmung der Rechte und zur Einhaltung der Verpflichtungen aus Teil XIII des Seerechtsübereinkommens sowie insbesondere zur Vorsorge gegen Gefahren aus der Durchführung von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung vorzusehen sowie

3. das nähere Verfahren, insbesondere hinsichtlich Mitteilungspflichten und einzureichender Anträge und Unterlagen, näher zu regeln.

§ 2

Für Amtshandlungen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig.

§ 3

Für Amtshandlungen einschließlich der Zurückweisung von Anträgen und Widersprüchen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

§ 4

Die Bestimmungen der §§ 3d, 4 und 8, auch in Verbindung mit § 21, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, gelten entsprechend.

§ 5

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer eines Seeschiffs, als vom Eigentümer beauftragter Verantwortlicher oder als Führer eines

   

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