|
§ 12
Strafvorschriften
(1) Wer vorsätzlich eine in § 11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5
bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben
oder die Gesundheit eines anderen, einen Tier- oder
Pflanzenbestand oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat nach
§ 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit
gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.
§ 13
Übergangsvorschriften
(1) Inhaber von gültigen Berechtigungen, die nach § 4
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457) erteilt
wurden, sind verpflichtet, unmittelbar nach Inkrafttreten
des Durchführungsübereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland beim Oberbergamt einen Antrag auf
Befürwortung gemäß § 4 Abs. 3 zu stellen. Die erteilten
Berechtigungen verlieren mit dem Abschluß des Vertrages
mit der Behörde ihre Gültigkeit, spätestens jedoch zwei
Jahre nach dem Inkrafttreten des
Durchführungsübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Inhaber einer solchen Berechtigung eine
Partnerschaft oder ein Konsortium von Rechtsträgern aus
zwei oder mehr Staaten, so tritt die Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 erst ein, wenn das
Durchführungsübereinkommen für alle Heimatstaaten der beteiligten
Rechtsträger in Kraft getreten ist. In diesem Fall verlieren die
erteilten Berechtigungen ihre Gültigkeit spätestens zwei
Jahre nach dem Inkrafttreten des
Durchführungsübereinkommens für den letzten der betroffenen Staaten. Ist
es für einen der betroffenen Staaten nicht bis zum
15. November 1998 in Kraft getreten, verlieren die
betreffenden Berechtigungen am 16. November 1998 ihre
Gültigkeit, es sei denn, das
Durchführungsübereinkommen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten;
in diesem Fall verlieren sie ihre Gültigkeit spätestens
zwei Jahre nach Inkrafttreten des
Durchführungsübereinkommens.
(3) Zum Zeitpunkt, zu dem die letzte Berechtigung ihre
Gültigkeit verliert, treten außer Kraft
1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung des
Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457), geändert
durch das Gesetz vom 12. Februar 1982 (BGBl. I
S. 136),
2. die Tiefseebergbau-Kostenverordnung vom 31.
Oktober 1985 (BAnz. S. 13 565).
Der Tag, an dem das Gesetz und die Kostenverordnung
außer Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
|