Fünfte Verordnung
zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 20. Juli 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7, des § 8 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1
und 2 sowie Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4
Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397), von denen § 6
Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und § 31 Abs. 2 zuletzt durch
Artikel 17 Nr. 12 und 18 des Gesetzes vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 2018) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August
1976 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 108), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte »des Absatzes 2«
durch die Worte »der Absätze 2 und 3« ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
»(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten
Rechtsakten bestimmte Verwaltungskontrolle bei
Lagerung von Stärkemengen, die nach den in § 1
genannten Rechtsakten ohne Zahlung einer
Erstattung ausgeführt werden müssen (Übermengen),
außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers ist die
Bundesfinanzverwaltung.«
2. Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 8b eingefügt:
»§ 8
Lagerung von Übermengen
außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers
(1) Der Stärkehersteller hat die Lagerung von
Übermengen außerhalb seines Betriebes, soweit dies nach den in
§ 1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zollstelle,
in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet,
schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.
(2) Die zuständige Zollstelle überprüft, ob die ihr
angezeigten Angaben zutreffen.
(3) Der Stärkehersteller hat den in den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgesehenen zusätzlichen Nachweis bei der
zuständigen Zollstelle zu beantragen.
§ 8a
Nachweis der Ausfuhr von Übermengen
(1) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten vom
Stärkehersteller im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Übermengen zu erbringenden Nachweis über die
Freigabe der Sicherheit zu gewährleisten, stellt die
Bundesanstalt dem Stärkehersteller beglaubigte Kopien der ihr von
der zuständigen Zollstelle übersandten Ausfuhrlizenz und
des Kontrollexemplars aus.
(2) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über die
Ausfuhr von Übermengen bei der nach Landesrecht
zuständigen Stelle durch Vorlage aller nach den in den in
§ 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Unterlagen.
§ 8b
Meldepflichten
Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bis zum
15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die
Angaben, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten
ergeben.«
Artikel 2
Artikel 2 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung
der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 31. Januar
1995 (BGBl. I S. 108) wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
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