BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 952

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3

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Fünfte Verordnung zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung

Vom 20. Juli 1995

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und § 31 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 12 und 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:

Artikel 1

Die Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August 1976 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 108), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte »des Absatzes 2« durch die Worte »der Absätze 2 und 3« ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

»(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmte Verwaltungskontrolle bei Lagerung von Stärkemengen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstattung ausgeführt werden müssen (Übermengen), außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers ist die Bundesfinanzverwaltung.«

2. Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 8b eingefügt:

»§ 8

Lagerung von Übermengen außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers

(1) Der Stärkehersteller hat die Lagerung von Übermengen außerhalb seines Betriebes, soweit dies nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zollstelle, in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet, schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.

(2) Die zuständige Zollstelle überprüft, ob die ihr angezeigten Angaben zutreffen.

(3) Der Stärkehersteller hat den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen zusätzlichen Nachweis bei der zuständigen Zollstelle zu beantragen.

§ 8a

Nachweis der Ausfuhr von Übermengen

(1) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten vom Stärkehersteller im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Übermengen zu erbringenden Nachweis über die Freigabe der Sicherheit zu gewährleisten, stellt die Bundesanstalt dem Stärkehersteller beglaubigte Kopien der ihr von der zuständigen Zollstelle übersandten Ausfuhrlizenz und des Kontrollexemplars aus.

(2) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über die Ausfuhr von Übermengen bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage aller nach den in den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Unterlagen.

§ 8b

Meldepflichten

Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die Angaben, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergeben.«

Artikel 2

Artikel 2 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 108) wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 20. Juli 1995

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jochen Borchert

   

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