Dritte Verordnung
zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Vom 20. Juli 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit
Abs. 2, und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6
Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397), von denen § 6
Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. 1 S. 2018) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirt schaft:
Artikel 1
Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November
1985 (BGBl. I S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3985), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort
»Kindergärten« das Komma durch das Wort »und« ersetzt.
Die Worte »und Kinderwohnheimen« werden
gestrichen.
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
eingefügt:
»2. Kinder in Kinderwohnheimen und
Behindertenheimen, sofern eine pädagogische Betreuung
gegeben ist und diese Einrichtungen von
der nach Landesrecht zuständigen Stelle
anerkannt werden,«.
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 3 bis 5.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
»Beihilfefähig ist neben den Erzeugnissen, für die in
den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich
vorgeschrieben ist, auch Vorzugsmilch.«
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
»Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in einer
schulischen Einrichtung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1
erfolgt.«
3. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 5 bis 9.
4. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
»Höchstpreise« ein Komma und das Wort
»Mitteilungspflichten« angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
»(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle
ermittelt über repräsentative Erhebungen die nach § 3
Abs. 2 Satz 2 zur Zubereitung von Mahlzeiten
verwendeten Mengen Milch und Milcherzeugnisse und
teilt diese dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten innerhalb von zwei
Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres
mit.«
5. Der bisherige § 12 wird § 10.
6. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 wird gestrichen.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung gilt vom
28. Januar 1996 an wieder in ihrer am 27. Juli 1995
maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung
des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 20. Juli 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
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