BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 953

Vorherige Seite | Aktuelle Seite als Faksimile | Nächste Seite

 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Artikel 2

  Zum Informationsdokument

Zum Anfang des Dokuments

Dritte Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Vom 20. Juli 1995

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit Abs. 2, und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. 1 S. 2018) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt schaft:

Artikel 1

Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3985), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort »Kindergärten« das Komma durch das Wort »und« ersetzt. Die Worte »und Kinderwohnheimen« werden gestrichen.

b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

»2. Kinder in Kinderwohnheimen und Behindertenheimen, sofern eine pädagogische Betreuung gegeben ist und diese Einrichtungen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt werden,«.

c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

»Beihilfefähig ist neben den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, auch Vorzugsmilch.«

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

»Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in einer schulischen Einrichtung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 erfolgt.«

3. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 5 bis 9.

4. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort »Höchstpreise« ein Komma und das Wort »Mitteilungspflichten« angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

»(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt über repräsentative Erhebungen die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Zubereitung von Mahlzeiten verwendeten Mengen Milch und Milcherzeugnisse und teilt diese dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres mit.«

5. Der bisherige § 12 wird § 10.

6. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 wird gestrichen.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung gilt vom 28. Januar 1996 an wieder in ihrer am 27. Juli 1995 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

Bonn, den 20. Juli 1995

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jochen Borchert

   

Vorherige Seite | Aktuelle Seite als Faksimile | Nächste Seite

BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Post an die Redaktion