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Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die
Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten
§ 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256, § 264 Abs. 2,
§ 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, § 275 Abs. 4, § 277
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 279, § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3
des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 24 Abs. 5 Satz 2
und Artikel 28 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch.
(2) Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen
betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des
Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß
zusammenfassen. Dabei ist der Anlagen- und
Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede
Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. § 7 bleibt unberührt.
(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1
Abs. 2 Satz 2 kann der Träger
1. einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluß
(Teil-Jahresabschluß) erstellen oder
2. unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge
und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer
nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn- und
Verlustrechnung so zusammenfassen, daß sie von den
anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind.
Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die
erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen
Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und
wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. § 7 bleibt
unberührt.
§ 5
Einzelvorschriften zur Bilanz
(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind in der Bilanz
höchstens zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen.
Kann eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die erstmals
nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine
Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der
Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand
ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des
vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts
entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens, die bei Pflegeheimen am 1. Januar
1997, bei Pflegediensten am 1. Januar 1998 bis auf
einen Erinnerungsposten abgeschrieben sind, können mit
diesem Restbuchwert angesetzt werden.
(2) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die
mit öffentlichen Fördermitteln oder sonstigen
Zuwendungen Dritter angeschafft oder hergestellt worden sind,
sind auf der Aktivseite der Bilanz mit dem Bruttowert
anzusetzen. Auf der Passivseite der Bilanz sind die
bereits zweckentsprechend verwendeten Fördermittel oder
Zuwendungen als Sonderposten gesondert auszuweisen,
vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen
Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen
Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens.
(3) Bei Pflegeeinrichtungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der
Kapitalgesellschaft sind in der Bilanz unter dem Eigenkapital als
»gewährtes Kapital« die Beträge auszuweisen, die der
Einrichtung für die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom
Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Sonstige
Einlagen des Rechtsträgers sind als Kapitalrücklagen
auszuweisen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(4) Sind der Pflegeeinrichtung vor Aufnahme in den
Landespflegeplan für Lasten aus Darlehen Fördermittel
bewilligt worden, so ist in Höhe des Teils der jährlichen
Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der nicht
durch den Tilgungsanteil der Fördermittel gedeckt ist, in
der Bilanz auf der Aktivseite ein »Ausgleichsposten aus
Darlehensförderung« zu bilden. Ist der Tilgungsanteil der
Fördermittel aus der Darlehensförderung höher als die
jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln
finanzierten Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, so ist in der Bilanz in Höhe des überschießenden
Betrages auf der Passivseite ein »Ausgleichsposten aus
Darlehensförderung« zu bilden.
(5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus
Eigenmitteln des Trägers der Pflegeeinrichtung vor Beginn
der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung
in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann,
ist in der Bilanz auf der Aktivseite ein »Ausgleichsposten
für Eigenmittelförderung« zu bilden.
§ 6
Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die
Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die
§§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.
§ 7
Kosten- und Leistungsrechnung
Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben eine
Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine
betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die
Kosten- und Leistungsrechnung muß die Ermittlung und
Abgrenzung der Kosten der jeweiligen Betriebszweige
sowie die Erstellung der Leistungsnachweise nach den
Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches
Sozialgesetzbuch ermöglichen. Dazu gehören folgende
Mindestanforderungen:
1. Die Pflegeeinrichtungen haben die auf Grund ihrer
Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen
zu bilden; dabei kann der Kostenstellenrahmen nach
dem Muster der Anlage 5 angewendet werden.
2. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar
herzuleiten.
3. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht
nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber
hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen,
soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke
erforderlich ist.
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