Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,
2797), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli
1994 (BGBl. I S. 1890), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 51 wird wie folgt gefaßt:
»Artikel 51
Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz
(1) Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach
§ 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum
31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben,
erhalten dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum
31. März 1995 nach § 57 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der
Sozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(2) Voraussetzung für die Leistung nach Absatz 1 ist
nicht, daß
1. Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches
Sozialgesetzbuch oder des
Bundessozialhilfegesetzes vorliegt oder
2. bis zum 31. März 1995 Pflegegeld nach § 57 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleistet wurde.
(3) Bei Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 sind
die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der
Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 des
Bundessozialhilfegesetzes und die zu diesem Zeitpunkt
maßgebenden Beträge der Verordnung zur
Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des
Bundessozialhilfegesetzes zugrunde zu legen; im übrigen sind die
geltenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
anzuwenden.
(4) Die Leistung nach Absatz 1 mindert sich um
1. den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch,
2. den Wert der Sachleistung nach § 36 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch,
3. den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder
§ 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
4. den Betrag des Pflegegeldes nach § 69a des
Bundessozialhilfegesetzes und
5. die Kostenübernahme nach § 69b Abs. 1 Satz 2 des
Bundessozialhilfegesetzes.
(5) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer
einer Unterbringung in einer vollstationären
Einrichtung. Er entfällt, wenn
1. die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 des
Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995
geltenden Fassung nicht mehr vorliegen oder
2. die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung
zwölf Monate übersteigt.
(6) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des
Artikels 51 in der Fassung des
Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797)
ergangen sind und nicht den Regelungen in den
Absätzen 1 bis 5 entsprechen, sind mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen und durch einen neuen
Verwaltungsakt mit Wirkung vom 1. April 1995 zu
ersetzen.«
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