Verordnung
über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle
und des Widerspruchsausschusses bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes
(UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1
des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1591) sowie in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1
Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und des
Widerspruchsausschusses auf Grund des
Umweltauditgesetzes werden Gebühren nach Maßgabe des
anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.
(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die
Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach
§ 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von
Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des
Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des
Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für
Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.
§ 2
Widerspruch
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die
angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr
erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb
keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-
oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen
Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine
Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr
höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein
Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der
Widerspruchsgebühr.
§ 3
Widerruf, Rücknahme,
Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer
Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden
Gebühren nach Maßgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 4
Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung
Für Zulassungsentscheidungen, die nach § 38 Abs. 4
des Umweltauditgesetzes ohne mündliche Prüfung
ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel;
sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr
ermäßigt werden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
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