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5. § 23
Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder.
Maßnahmen diagnostischer Art bei den für die Seuche
empfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie
Verbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur
Vornahme von Heilversuchen.
6. § 24
(1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder
verdächtigen Tiere.
(2) Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich
sind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden
sowie für die Aufhebung von Sperren, die wegen des
Auftretens von Tierseuchen verhängt worden sind,
erforderlich ist.
(3) Für die Tötung von Tieren wildlebender Tierarten
nach Absatz 2 gilt folgendes:
Die Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete
Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Seuche nicht zur
Verfügung stehen. Die durch eine solche Anordnung
betroffene Tierart darf durch die Maßnahme nicht der
Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anordnung
kann auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. Dem
Jagdausübungsberechtigten, dem Grundstückseigentümer
und dem Grundstücksbesitzer kann die Verpflichtung
auferlegt werden, Angaben über Standorte der Tiere und die
Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die
erforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2
angeordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die
Maßnahme dem Verpflichteten zuzumuten ist,
durchzuführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden kann die
Durchführung der angeordneten Maßnahmen auferlegt
werden.
7. § 25
Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder
Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen
sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der
ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten
angetroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.
8. § 26
Unschädliche Beseitigung der Tierkörper,
Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des
Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle
von kranken oder verdächtigen Tieren.
9. § 27
(1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Ställe,
Standorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung
oder Hälterung von Fischen, der Ladestellen, Marktplätze
und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von
zusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen
Tieren benutzt sind.
(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese
Maßnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen,
unschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und
Futtervorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der
Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände,
die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist,
daß sie Ansteckungsstoffe enthalten.
(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseuchung
von Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs sein
können, von Fleisch und anderen Erzeugnissen von Tieren,
von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff
enthalten, und von Personen, die mit kranken oder
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.
(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter
Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten
Tierarztes und unter behördlicher Überwachung.
10. § 28
Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der
Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen,
Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des
Betriebes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen,
von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann.
11. § 29
Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der
für die Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstände,
die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.
12. § 30
Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der
Seuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß auch das
Erlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich
bekanntgemacht werden.
2.
(weggefallen)
§§ 31 bis 61e
(weggefallen)
3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen,
Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,
Schlachthöfe und andere Schlachtstätten
§ 62
Auf Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte,
Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten und
auf das dort aufgestellte Vieh finden die vorstehenden
Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen
Anwendung, die sich aus den nachfolgenden Vorschriften
ergeben.
§ 63
Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch
einer Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh
Erscheinungen, die nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen,
so sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in
behördliche Verwahrung zu nehmen, und von jeder
Berührung mit den übrigen auszuschließen.
§ 64
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können
Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte,
Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten ganz oder
teilweise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den
Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt
werden.
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