BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 2048

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5. § 23

Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder. Maßnahmen diagnostischer Art bei den für die Seuche empfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen.

6. § 24

(1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere.

(2) Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich sind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden sowie für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von Tierseuchen verhängt worden sind, erforderlich ist.

(3) Für die Tötung von Tieren wildlebender Tierarten nach Absatz 2 gilt folgendes:

Die Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Seuche nicht zur Verfügung stehen. Die durch eine solche Anordnung betroffene Tierart darf durch die Maßnahme nicht der Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anordnung kann auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. Dem Jagdausübungsberechtigten, dem Grundstückseigentümer und dem Grundstücksbesitzer kann die Verpflichtung auferlegt werden, Angaben über Standorte der Tiere und die Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2 angeordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme dem Verpflichteten zuzumuten ist, durchzuführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden kann die Durchführung der angeordneten Maßnahmen auferlegt werden.

7. § 25

Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten angetroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.

8. § 26

Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen Tieren.

9. § 27

(1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Ställe, Standorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Ladestellen, Marktplätze und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von zusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen Tieren benutzt sind.

(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maßnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futtervorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie Ansteckungsstoffe enthalten.

(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseuchung von Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, von Fleisch und anderen Erzeugnissen von Tieren, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, und von Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.

(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter behördlicher Überwachung.

10. § 28

Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen, Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betriebes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann.

11. § 29

Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der für die Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.

12. § 30

Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Seuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß auch das Erlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich bekanntgemacht werden.

2.

(weggefallen)

§§ 31 bis 61e

(weggefallen)

3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten

§ 62

Auf Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten und auf das dort aufgestellte Vieh finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen Anwendung, die sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergeben.

§ 63

Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch einer Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh Erscheinungen, die nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in behördliche Verwahrung zu nehmen, und von jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen.

§ 64

Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten ganz oder teilweise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden.

   

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