BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1995 Teil I Seite 2052

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§ 76

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung

a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder

b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79 Abs. 1 bis 3 oder § 79a, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

zuwiderhandelt,

2. einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 79a, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten verbringt,

3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier nicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernhält,

4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 hält,

5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73 Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder

6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, der die Bekämpfung von Tierseuchen regelt, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung des betreffenden Rechtsaktes erforderlich ist.

§ 77

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

§ 77a

(weggefallen)

IV. Schlußbestimmungen

§ 78

Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19 bis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über das Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren oder über das Vorhandensein, das Einbringen und die Abgabe von Süßwasserfischen oder über die in den §§ 16 und 17 aufgeführten Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen vorgeschrieben werden.

§ 78a

(1) Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über das Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen allgemeine Verwaltungsvorschriften, durch die

1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seuchen vorgeschrieben und

2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mitteilung verpflichteten Behörden bestimmt

werden können.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten

1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Krankheiten, die auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbar sind, vorzuschreiben;

2. das Meldeverfahren zu regeln;

3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.

§ 78b

Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor, daß eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, insbesondere prophylaktische Impfung der empfänglichen Tiere, sondern nur noch im Falle eines Seuchenausbruchs zur Verhinderung einer Ausdehnung der Seuche durch eine regional begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der für eine notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht.

§ 79

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften

1. zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der §§ 16 bis 17a,

2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 sowie

   

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