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§ 76
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung
a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3,
§§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64,
65 oder 79 Abs. 4 oder
b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7,
7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79
Abs. 1 bis 3 oder § 79a, jeweils auch in Verbindung
mit § 79b, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt,
2. einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c
Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g
Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1,
2 oder 3 oder § 79a, jeweils auch in Verbindung mit
§ 79b, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse,
Rohstoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten
verbringt,
3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier
nicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung
fremder Tiere besteht, fernhält,
4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g
Abs. 1 hält,
5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73
Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht
unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar
anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,
der die Bekämpfung von Tierseuchen regelt,
zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können,
soweit dies zur Durchführung des betreffenden
Rechtsaktes erforderlich ist.
§ 77
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1
Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht, können
eingezogen werden.
§ 77a
(weggefallen)
IV. Schlußbestimmungen
§ 78
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19 bis
29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über das
Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über
Ortsveränderungen von Haustieren oder über das
Vorhandensein, das Einbringen und die Abgabe von
Süßwasserfischen oder über die in den §§ 16 und 17 aufgeführten
Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen
vorgeschrieben werden.
§ 78a
(1) Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des
Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht
über das Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen
allgemeine Verwaltungsvorschriften, durch die
1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seuchen
vorgeschrieben und
2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur
Mitteilung verpflichteten Behörden bestimmt
werden können.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen
und Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von
Krankheiten, die auf Haustiere oder Süßwasserfische
übertragbar sind, vorzuschreiben;
2. das Meldeverfahren zu regeln;
3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei
darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner
Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten
Sachverhalten Kenntnis erhält.
§ 78b
Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor,
daß eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle,
insbesondere prophylaktische Impfung der empfänglichen
Tiere, sondern nur noch im Falle eines Seuchenausbruchs
zur Verhinderung einer Ausdehnung der Seuche durch
eine regional begrenzte Impfung der betroffenen
Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der
für eine notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in
ausreichender Menge zur Verfügung steht.
§ 79
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften
1. zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von
Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der
§§ 16 bis 17a,
2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für
Tierbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe
der §§ 18 bis 30 sowie
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