Versicherungsteuergesetz 1996
(VersStG 1996)
Inhaltsübersicht
§
Gegenstand der Steuer 1
Versicherungsverträge 2
Versicherungsentgelt 3
Ausnahmen von der Besteuerung 4
Steuerberechnung 5
Steuersatz 6
Steuerschuldner 7
Örtliche Zuständigkeit 7a
Anmeldung, Fälligkeit 8
Erstattung der Steuer 9
Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung 10
Mitteilungspflicht 10a
Anwendungsvorschriften 10b
Ermächtigungen 11
§ 1
Gegenstand der Steuer
(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des
Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige
Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im
Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuerpflicht, wenn
der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, nur,
sofern er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder, wenn er keine
natürliche Person ist, sich bei Zahlung des
Versicherungsentgelts das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die
entsprechende Einrichtung, auf die sich das
Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
befindet. Voraussetzung der Steuerpflicht ist außerdem
bei der Versicherung von
1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen,
insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin
befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem
Durchfuhrgut, daß sich die Gegenstände im Geltungsbereich
dieses Gesetzes befinden;
2. Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, daß das
Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register
einzutragen ist und ein Unterscheidungskennzeichen erhält;
3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines
Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr
als vier Monaten, daß der Versicherungsnehmer die zur
Entstehung des Versicherungsverhältnisses
erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vornimmt.
(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im
Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassenen Versicherer und hat der Versicherungsnehmer
bei Zahlung des Versicherungsentgelts keinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes und liegt, sofern es sich um keine natürliche
Person handelt, auch das Unternehmen, die Betriebsstätte
oder die entsprechende Einrichtung nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, entsteht die Steuerpflicht nur bei
der Versicherung von Risiken der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
bis 3 bezeichneten Art unter den dort genannten
Voraussetzungen.
(4) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, so
entsteht die Steuerpflicht, wenn
1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des
Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat oder
2. ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der
Begründung des Versicherungsverhältnisses im
Geltungsbereich dieses Gesetzes war.
§ 2
Versicherungsverträge
(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes
gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen
oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder
Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer
Versicherung bilden können.
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