BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1996 Teil I Seite 23

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand der Steuer
§ 2 Versicherungsverträge
§ 3 Versicherungsentgelt
§ 4 Ausnahmen von der Besteuerung
§ 5 Steuerberechnung
§ 6 Steuersatz
§ 7 Steuerschuldner
§ 7a Örtliche Zuständigkeit
§ 8 Anmeldung, Fälligkeit
§ 9 Erstattung der Steuer
§ 10 Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung
§ 10a Mitteilungspflicht
§ 10b Anwendungsvorschriften
§ 11 Ermächtigungen

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Versicherungsteuergesetz 1996 (VersStG 1996)

                          Inhaltsübersicht

§

Gegenstand der Steuer 1 Versicherungsverträge 2 Versicherungsentgelt 3 Ausnahmen von der Besteuerung 4 Steuerberechnung 5 Steuersatz 6 Steuerschuldner 7 Örtliche Zuständigkeit 7a Anmeldung, Fälligkeit 8 Erstattung der Steuer 9 Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung 10 Mitteilungspflicht 10a Anwendungsvorschriften 10b Ermächtigungen 11

§ 1

Gegenstand der Steuer

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, nur, sofern er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder, wenn er keine natürliche Person ist, sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. Voraussetzung der Steuerpflicht ist außerdem bei der Versicherung von

1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, daß sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;

2. Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen ist und ein Unterscheidungskennzeichen erhält;

3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, daß der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer und hat der Versicherungsnehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes und liegt, sofern es sich um keine natürliche Person handelt, auch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, entsteht die Steuerpflicht nur bei der Versicherung von Risiken der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art unter den dort genannten Voraussetzungen.

(4) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder

2. ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes war.

§ 2

Versicherungsverträge

(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

   

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