Sechste Verordnung
zur Änderung der Trennungsgeldverordnung
Vom 15. Dezember 1996
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des
Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 22
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I
S. 1621), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefaßt worden
ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I
S. 2), geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember
1995 (BGBl. I S. 1670), wird wie folgt geändert:
1. § 5a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
»Unter der Voraussetzung, daß eine unentgeltliche
Mitflugmöglichkeit nicht genutzt werden konnte
und die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei
einer Bahnreise auf einer üblicherweise befahrenen
Strecke mindestens 500 Kilometer beträgt, werden
als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen
Flugkosten von dem dem Dienstort im
Beitrittsgebiet nächstliegenden Flughafen in diesem Gebiet
einschließlich Berlins zu dem dem Wohnort im
bisherigen Bundesgebiet nächstliegenden Flughafen
und zurück bis zur Höhe der Kosten des für den
Berechtigten billigsten Flugscheines der allgemein
niedrigsten Flugklasse erstattet.«
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
»Die Sätze 1 bis 3 sind für Berechtigte, die nicht
mit ihrem Ehegatten oder ihren
berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 40 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes) in häuslicher Gemeinschaft leben,
mit der Maßgabe anzuwenden, daß Flugkosten für
jede zweite Woche mit einer Heimfahrt erstattet
werden; für jede andere Woche mit einer Heimfahrt
ist § 5 Abs. 4 Satz 1 anzuwenden.«
c) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
»§ 5 Abs. 4 Satz 1 ist auch in den Fällen
anzuwenden, in denen die entfernungsmäßigen
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.«
2. In § 15 Abs. 3 wird das Datum »31. Dezember 1996«
durch das Datum »31. Dezember 1998« ersetzt.
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Im übrigen
tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1996
Der Bundesminister des Innern
Kanther
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