BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1996 Teil I Seite 1970

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Artikel 2

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Sechste Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung

Vom 15. Dezember 1996

Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1

Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2), geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1670), wird wie folgt geändert:

1. § 5a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

»Unter der Voraussetzung, daß eine unentgeltliche Mitflugmöglichkeit nicht genutzt werden konnte und die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer Bahnreise auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 500 Kilometer beträgt, werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Flugkosten von dem dem Dienstort im Beitrittsgebiet nächstliegenden Flughafen in diesem Gebiet einschließlich Berlins zu dem dem Wohnort im bisherigen Bundesgebiet nächstliegenden Flughafen und zurück bis zur Höhe der Kosten des für den Berechtigten billigsten Flugscheines der allgemein niedrigsten Flugklasse erstattet.«

b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

»Die Sätze 1 bis 3 sind für Berechtigte, die nicht mit ihrem Ehegatten oder ihren berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 40 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) in häuslicher Gemeinschaft leben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Flugkosten für jede zweite Woche mit einer Heimfahrt erstattet werden; für jede andere Woche mit einer Heimfahrt ist § 5 Abs. 4 Satz 1 anzuwenden.«

c) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

»§ 5 Abs. 4 Satz 1 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen die entfernungsmäßigen Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.«

2. In § 15 Abs. 3 wird das Datum »31. Dezember 1996« durch das Datum »31. Dezember 1998« ersetzt.

Artikel 2

Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 15. Dezember 1996

Der Bundesminister des Innern

Kanther

   

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