BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1996 Teil I Seite 1971

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11

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Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz

Vom 16. Dezember 1996

Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:

§ 1

(1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Entscheidungen über die Zulassung eines Arzneimittels, über die Freigabe von Chargen sowie für andere Amtshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 2

(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten bei

1. Sera                                         31 500 DM,

2. Bakterien-, Toxoid-, Para- siten- und Pilzimpfstoffen

a) monovalenten 24 500 DM,

b) für jede weitere Komponente 21 000 DM,

3. Virusimpfstoffen

a) monovalenten 42 000 DM,

b) für jede weitere Komponente 27 000 DM,

c) unter Verwendung von Affen zusätzlich 80 000 DM,

4. a) Hyposensibilisierungsimpfstoffen und Testallergenen mit Ausnahme von Epikutantesten 22 000 DM,

b) Epikutantesten 13 200 DM,

5. Testsera und Testantigenen 9 000 DM,

6. Blutzubereitungen

a) Gerinnungsfaktoren 53 400 DM,

b) Albumin 29 000 DM,

c) Plasmen (Hauptantrag) 29 000 DM, und für jedes weitere Blutgruppenmerkmal 1 000 DM,

d) Zelluläre Blutzubereitungen (Hauptantrag) 17 600 DM, und für jedes weitere Blutgruppenmerkmal 1 000 DM,

7. einer Zulassung nach § 25 Abs. 5a des Arzneimittelgesetzes 7 500 DM,

8. einer Zulassung parallel importierter Arzneimittel 3 000 DM.

(2) Wird die Zulassung zusätzlicher Konzentrationen oder Darreichungsformen eines Arzneimittels beantragt, so ist für deren Zulassung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 zu erheben.

(3) Werden von einem pharmazeutischen Unternehmer gleichzeitig Zulassungen beantragt für

1. Hyposensibilisierungsimpfstoffe und Testallergene biologisch einheitlicher Gruppen,

2. Epikutanteste,

3. Testsera, die unter Verwendung von Enterobacteriaceen einer Gattung hergestellt worden sind, oder

4. Testantigene, die unter Verwendung von Enterobacteriaceen einer Gattung hergestellt worden sind,

so ist für die erste Zulassung die volle Gebühr und für jede weitere Zulassung ein Viertel der Gebühr nach Absatz 1 zu erheben.

(4) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr nach Absatz 1 bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.

(5) Hat die Zulassung einen außergewöhnlich geringen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel der Gebühr nach Absatz 1 ermäßigt werden.

§ 3

Wird eine Auflage nach § 28 oder § 110 des Arzneimittelgesetzes nach der Zulassung angeordnet, so wird dafür eine Gebühr von 500 bis 2 000 DM erhoben.

§ 4

(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulassung sind an Gebühren zu erheben für

 1. die Anordnung des befristeten Ruhens
    einer Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2
    des Arzneimittelgesetzes                     2 000 DM,

2. die Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes 6 100 DM,

3. die Verlängerung einer Zulassung nach § 105 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes 6 700 DM,

4. die Bearbeitung einer Änderungsanzeige

a) bei zustimmungsbedürftigen Änderun- gen mit Ausnahme der Änderung der Packungsgröße 2 200 DM,

b) bei allen anderen Änderungsanzeigen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, 500 DM,

   

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