Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 16. Dezember 1996
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3018) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft:
§ 1
(1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine
Entscheidungen über die Zulassung eines Arzneimittels, über die
Freigabe von Chargen sowie für andere Amtshandlungen
nach dem Arzneimittelgesetz Kosten (Gebühren und
Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden
Gebühren nach Maßgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 2
(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten bei
1. Sera 31 500 DM,
2. Bakterien-, Toxoid-, Para-
siten- und Pilzimpfstoffen
a) monovalenten 24 500 DM,
b) für jede weitere Komponente 21 000 DM,
3. Virusimpfstoffen
a) monovalenten 42 000 DM,
b) für jede weitere Komponente 27 000 DM,
c) unter Verwendung von Affen
zusätzlich 80 000 DM,
4. a) Hyposensibilisierungsimpfstoffen
und Testallergenen mit Ausnahme
von Epikutantesten 22 000 DM,
b) Epikutantesten 13 200 DM,
5. Testsera und Testantigenen 9 000 DM,
6. Blutzubereitungen
a) Gerinnungsfaktoren 53 400 DM,
b) Albumin 29 000 DM,
c) Plasmen (Hauptantrag) 29 000 DM,
und für jedes weitere
Blutgruppenmerkmal 1 000 DM,
d) Zelluläre Blutzubereitungen
(Hauptantrag) 17 600 DM,
und für jedes weitere
Blutgruppenmerkmal 1 000 DM,
7. einer Zulassung nach § 25 Abs. 5a
des Arzneimittelgesetzes 7 500 DM,
8. einer Zulassung parallel importierter
Arzneimittel 3 000 DM.
(2) Wird die Zulassung zusätzlicher Konzentrationen
oder Darreichungsformen eines Arzneimittels beantragt,
so ist für deren Zulassung jeweils die Hälfte der Gebühr
nach Absatz 1 zu erheben.
(3) Werden von einem pharmazeutischen Unternehmer
gleichzeitig Zulassungen beantragt für
1. Hyposensibilisierungsimpfstoffe und Testallergene
biologisch einheitlicher Gruppen,
2. Epikutanteste,
3. Testsera, die unter Verwendung von
Enterobacteriaceen einer Gattung hergestellt worden sind, oder
4. Testantigene, die unter Verwendung von
Enterobacteriaceen einer Gattung hergestellt worden sind,
so ist für die erste Zulassung die volle Gebühr und für jede
weitere Zulassung ein Viertel der Gebühr nach Absatz 1 zu
erheben.
(4) Hat die Zulassung im Einzelfall einen
außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr nach
Absatz 1 bis auf das Doppelte erhöht werden. Der
Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung
der Gebühr zu rechnen ist.
(5) Hat die Zulassung einen außergewöhnlich geringen
Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel
der Gebühr nach Absatz 1 ermäßigt werden.
§ 3
Wird eine Auflage nach § 28 oder § 110 des
Arzneimittelgesetzes nach der Zulassung angeordnet, so wird dafür
eine Gebühr von 500 bis 2 000 DM erhoben.
§ 4
(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulassung
sind an Gebühren zu erheben für
1. die Anordnung des befristeten Ruhens
einer Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2
des Arzneimittelgesetzes 2 000 DM,
2. die Verlängerung einer Zulassung nach
§ 31 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes 6 100 DM,
3. die Verlängerung einer Zulassung nach
§ 105 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes 6 700 DM,
4. die Bearbeitung einer Änderungsanzeige
a) bei zustimmungsbedürftigen Änderun-
gen mit Ausnahme der Änderung der
Packungsgröße 2 200 DM,
b) bei allen anderen Änderungsanzeigen,
soweit sie nicht unter Buchstabe c
fallen, 500 DM,
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