BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1997 Teil I Seite 16

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gebühren
§ 2 Erstattung von Auslagen
§ 3 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Gebührenverordnung zum Paßgesetz (Paßgebührenverordnung - PaßGebV)

Vom 15. Januar 1997

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1

Gebühren

(1) An Gebühren sind zu erheben

1. für die Ausstellung

a) eines Reisepasses an Personen, die das 26. Lebensjahr vollendet haben, 50 DM,

b) eines Reisepasses an Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollen- det haben, 25 DM,

c) eines vorläufigen Reisepasses 25 DM,

d) eines Kinderausweises (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchfüh- rung des Paßgesetzes) 10 DM,

e) eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flußschiffahrt auf der Donau (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durch- führung des Paßgesetzes) 30 DM,

f) eines Ausweises für den kleinen Grenz- verkehr und den Touristenverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes) 15 DM,

g) eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüber- schreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes), 15 DM,

h) eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung zur Durchfüh- rung des Paßgesetzes), 15 DM,

2. für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 10 DM

(2) Wird eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen auf Veranlassung der den Antrag stellenden Person außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen, so ist die Gebühr zu verdoppeln.

(3) Gebühren sind nicht zu erheben

1. für die Ausstellung, Verlängerung oder Änderung amtlicher Pässe;

2. für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;

3. für die Änderung eines vorläufigen Reisepasses aus Anlaß der Eheschließung;

4. für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderausweises;

5. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepaß, vorläufigen Reisepaß oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.

§ 2

Erstattung von Auslagen

Als Auslagen werden von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aufwendungen erhoben

§ 3

Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die die Gebühren schuldende Person bedürftig ist.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Paßgebührenverordnung vom 2. Januar 1988 (BGBl. I S. 59) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 15. Januar 1997

Der Bundesminister des Innern

Kanther

   

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