Gebührenverordnung zum Paßgesetz
(Paßgebührenverordnung - PaßGebV)
Vom 15. Januar 1997
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Paßgesetzes vom
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 2
des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des
Innern:
§ 1
Gebühren
(1) An Gebühren sind zu erheben
1. für die Ausstellung
a) eines Reisepasses an Personen, die
das 26. Lebensjahr vollendet haben, 50 DM,
b) eines Reisepasses an Personen, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollen-
det haben, 25 DM,
c) eines vorläufigen Reisepasses 25 DM,
d) eines Kinderausweises (§ 2 Abs. 1
Nr. 2 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Paßgesetzes) 10 DM,
e) eines Ausweises für Binnenschiffer
und deren Familienangehörige für
die Flußschiffahrt auf der Donau (§ 2
Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durch-
führung des Paßgesetzes) 30 DM,
f) eines Ausweises für den kleinen Grenz-
verkehr und den Touristenverkehr
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur
Durchführung des Paßgesetzes) 15 DM,
g) eines Ausweises, der von den für die
polizeiliche Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs zuständigen
Behörden und Dienststellen ausgestellt
wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung
zur Durchführung des Paßgesetzes), 15 DM,
h) eines Ausweises, der ausschließlich
zur Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1
Nr. 11 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Paßgesetzes), 15 DM,
2. für die Änderung eines Reisepasses
oder vorläufigen Reisepasses und für
die Verlängerung oder Änderung eines
anderen unter Nummer 1 genannten
Ausweises 10 DM
(2) Wird eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis f und
Nr. 2 genannten Amtshandlungen auf Veranlassung der
den Antrag stellenden Person außerhalb der behördlichen
Dienstzeit vorgenommen, so ist die Gebühr zu verdoppeln.
(3) Gebühren sind nicht zu erheben
1. für die Ausstellung, Verlängerung oder Änderung
amtlicher Pässe;
2. für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses,
eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in
Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die
Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung
von Amts wegen eingetragen wird;
3. für die Änderung eines vorläufigen Reisepasses aus
Anlaß der Eheschließung;
4. für die Verlängerung oder Änderung eines
Kinderausweises;
5. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepaß,
vorläufigen Reisepaß oder in einem anderen in
Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.
§ 2
Erstattung von Auslagen
Als Auslagen werden von der die Gebühren
schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aufwendungen erhoben
§ 3
Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung
kann abgesehen werden, wenn die die Gebühren
schuldende Person bedürftig ist.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft; gleichzeitig tritt die Paßgebührenverordnung vom
2. Januar 1988 (BGBl. I S. 59) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Januar 1997
Der Bundesminister des Innern
Kanther
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