Verordnung
über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie*)
Vom 31. Januar 1997
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17.
November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie:
§ 1
Staatliche Anerkennung
der Ausbildungsberufe im
Rahmen einer Stufenausbildung
Der Ausbildungsberuf
Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf
Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin werden staatlich
anerkannt.
§ 2
Ausbildungsdauer
(1) Die Stufenausbildung in der Isolier-Industrie dauert
insgesamt 36 Monate.
(2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zum
Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin dauert
24 Monate. In der darauf aufbauenden zweiten Stufe zum
Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.
§ 3
Gliederung der Berufsausbildung
(1) In der Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur
Isolierfacharbeiterin sind
1. im ersten Ausbildungsjahr in 16 Wochen insbesondere
die in der Anlage 1 unter den laufenden Nummern 5 bis
11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in
überbetrieblichen Ausbildungsstätten,
2. im zweiten Ausbildungsjahr in 12 Wochen
insbesondere die in der Anlage 1 unter laufender Nummer 10
Buchstabe f und g, laufender Nummer 11 Buchstabe h
und i, laufender Nummer 13 Buchstabe h, i, m und n
sowie laufender Nummer 14 Buchstabe a und b
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in
überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen
Ausbildungsstätten
zu vermitteln.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2) In der Berufsausbildung in dem aufbauenden
Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin sind in
12 Wochen insbesondere die in der Anlage 2 unter den
laufenden Nummern 5, 6 und 10 Buchstabe a, c, d und i
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in
überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen
Ausbildungsstätten zu vermitteln.
(3) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der
Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
§ 4
Ausbildungsberufsbild
Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Ener gieverwendung,
5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der
Arbeitsergebnisse,
7. Grundfertigkeiten im Trockenbau,
8. Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und
Schutzgerüsten,
9. Arbeiten mit Kunststoffen,
10. Bearbeiten von Blechen,
11. Herstellen von Wärme-, Kälte- und
Schalldämmungen,
12. Anbringen von Unterkonstruktionen,
13. Ummanteln von Dämmungen,
14. Instandhalten von Werkzeugen und Geräten.
§ 5
Ausbildungsberufsbild
Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
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