Zweites Gesetz
zur Neuordnung von Selbstverwaltung und
Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(2. GKV-Neuordnungsgesetz - 2. GKV-NOG)
Vom 23. Juni 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte
Artikel 5 Änderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995
Artikel 6 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 7 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 8 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes
Artikel 10 Maßgaben zur Anwendung des Gesetzes zur
Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996
Artikel 11 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 12 Änderung der Abgrenzungsverordnung
Artikel 13 Aufhebung der Pflege-Personalregelung
Artikel 14 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 15 Änderung der Zulassungsverordnung für
Vertragszahnärzte
Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 17 Übergangsvorschriften
Artikel 18 Änderung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes
Artikel 19 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1518),
wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
»(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder
Dienstleistung Kostenerstattung für Leistungen
wählen, die sie von den im Vierten Kapitel
genannten Leistungserbringern in Anspruch nehmen. Die
Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach
§ 95b Abs. 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung
ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Erstattung
besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die
Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu
tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der
Kostenerstattung zu regeln. Die Satzung kann
dabei auch bestimmen, daß die Versicherten an
ihre Wahl der Kostenerstattung für einen in der
Satzung festgelegten Zeitraum gebunden sind.«
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort »zwanzigste« durch das
Wort »achtzehnte« ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort
»zwanzigste« durch das Wort »achtzehnte« ersetzt und
Satz 2 aufgehoben.
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
»(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben, haben Anspruch auf
individualprophylaktische Leistungen. Die
individualprophylaktischen Leistungen umfassen Maßnahmen zur
Schmelzhärtung der Zähne und zur
Keimzahlsenkung. Dabei sind Maßnahmen zu bevorzugen,
die Versicherte selbst durchführen können.
(5) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und
Krankenkassen regelt das Nähere über Art,
Umfang und Nachweis der individualprophylaktischen
Leistungen in Richtlinien nach § 92.«
3. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort
»Untersuchungen« die Wörter »sowie nach Vollendung des
zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung«
eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
»Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören
insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Ein-
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