BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1997 Teil I Seite 1537

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Wachdienst-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Artikel 5 Neufassung der Wachdienst-Verordnung und der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Artikel 6 Inkrafttreten

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Vierte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)

Vom 24. Juni 1997

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

Artikel 1

Änderung der Wachdienst-Verordnung

Die Wachdienst-Verordnung vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1282) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:

»§ 1

Anwendung

(1) Für den Wachdienst auf Seeschiffen, welche berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, gelten

1. das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) und die mit Entschließungen 1 und 2 zur Schlußakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118), im folgenden Übereinkommen genannt,

2. im Anwendungsbereich des Übereinkommens außerdem ergänzend die §§ 2 bis 7 dieser Verordnung

mit der Maßgabe, daß die verbindlichen Normen bezüglich des Wachdienstes im Teil A Kapitel VIII des Anhangs der Anlage zum Übereinkommen anzuwenden und die empfohlenen Anleitungen bezüglich des Wachdienstes im Teil B Kapitel VIII des Anhangs der Anlage zum Übereinkommen zu berücksichtigen sind.

(2) Als Kriegsschiffe und Schiffe im Staatsdienst nach Artikel III Buchstabe a des Übereinkommens gelten Schiffe der Bundeswehr, sonstige Schiffe im Bundes- oder Landesdienst einschließlich der Schiffe im Lotsenversetzdienst sowie Schiffe der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Als Vergnügungsjachten nach Artikel III Buchstabe c des Übereinkommens gelten alle nicht gewerbsmäßig verwendeten Sport- und Vergnügungsfahrzeuge.«

2. § 2 wird wie folgt gefaßt:

»§ 2

Verantwortung des Unternehmers für den Wachdienst

Der für den Betrieb des Schiffes im Sinne der Regel I/1.23 der Anlage zum Übereinkommen Ver


*)Artikel 2 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 96/39/EG der Kommission vom 19. Juni 1996 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 196 S. 7).

antwortliche hat dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Wachdienst beauftragten Besatzungsmitglieder auf seinem Schiff mit ihren besonderen Aufgaben sowie mit allen Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Verfahren und Merkmalen des Schiffes vertraut gemacht werden, die sich auf die üblichen Aufgaben oder auf Aufgaben in Notfällen beziehen.«

3. Folgender neuer § 3 wird eingefügt:

»§ 3

Vorkehrungen für den Wachdienst

Der Kapitän muß ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst treffen, damit eine sichere Wache unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und Bedingungen gewährleistet ist. Unter der allgemeinen Verantwortung des Kapitäns

1. sind die nautischen Wachoffiziere für die sichere Führung des Schiffes während ihrer Wache verantwortlich; sie haben auf der Brücke oder in einem unmittelbar daneben liegenden Raum, wie etwa dem Karten- oder Brückenkontrollraum, jederzeit persönlich anwesend zu sein;

2. sind die Personen, die die Funktätigkeit ausüben, während ihrer Wache für die Aufrechterhaltung einer ununterbrochenen Funkwache auf den entsprechenden Frequenzen verantwortlich;

3. müssen die technischen Wachoffiziere unter der Verantwortung des Leiters der Maschinenanlage unverzüglich und auf Abruf erreichbar sein, um die Maschinenräume aufzusuchen. Während der Zeiten, in denen die technischen Wachoffiziere die Verantwortung tragen, müssen sie jederzeit erreichbar sein;

4. muß eine geeignete und wirksame Wache zur Gewährleistung der Schiffssicherheit aufrechterhalten bleiben, während das Schiff vor Anker liegt oder festgemacht hat; befördert das Schiff gefährliche oder umweltschädliche Güter, muß die Aufstellung einer solchen Wache oder solcher Wachen außerdem der Art, der Menge, der Verpackung und der Stauung der gefährlichen oder umweltschädlichen Güter sowie allen besonderen Umständen an Bord, auf der umliegenden Wasserfläche oder an Land Rechnung tragen.«

4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern »der nautische Wachoffizier muß« die Wörter »mit besonderer Sorgfalt« eingefügt und in Nummer 1 die Wörter »auf dem Revier und« gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter »Seestraßenordnung (BGBl. 1977 I S. 813)« durch die Wörter »Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), in der jeweils geltenden Fassung« ersetzt.

   

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