Vierte Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 24. Juni 1997
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Satz 2,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des § 9c des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
September 1994 (BGBl. I S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1
Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778),
verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Wachdienst-Verordnung
Die Wachdienst-Verordnung vom 15. Oktober 1984
(BGBl. I S. 1282) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
»§ 1
Anwendung
(1) Für den Wachdienst auf Seeschiffen, welche
berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, gelten
1. das Internationale Übereinkommen von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) und die mit
Entschließungen 1 und 2 zur Schlußakte der
Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation am 7. Juli 1995
angenommenen Änderungen der Anlage zu diesem
Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118), im
folgenden Übereinkommen genannt,
2. im Anwendungsbereich des Übereinkommens
außerdem ergänzend die §§ 2 bis 7 dieser
Verordnung
mit der Maßgabe, daß die verbindlichen Normen
bezüglich des Wachdienstes im Teil A Kapitel VIII des
Anhangs der Anlage zum Übereinkommen
anzuwenden und die empfohlenen Anleitungen bezüglich des
Wachdienstes im Teil B Kapitel VIII des Anhangs der
Anlage zum Übereinkommen zu berücksichtigen sind.
(2) Als Kriegsschiffe und Schiffe im Staatsdienst
nach Artikel III Buchstabe a des Übereinkommens
gelten Schiffe der Bundeswehr, sonstige Schiffe im
Bundes- oder Landesdienst einschließlich der Schiffe
im Lotsenversetzdienst sowie Schiffe der Deutschen
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Als
Vergnügungsjachten nach Artikel III Buchstabe c des
Übereinkommens gelten alle nicht gewerbsmäßig
verwendeten Sport- und Vergnügungsfahrzeuge.«
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
»§ 2
Verantwortung des
Unternehmers für den Wachdienst
Der für den Betrieb des Schiffes im Sinne der
Regel I/1.23 der Anlage zum Übereinkommen
Ver
*)Artikel 2 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 96/39/EG der
Kommission vom 19. Juni 1996 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des
Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der
Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder
umweltschädliche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 196 S. 7).
antwortliche hat dafür Sorge zu tragen, daß die mit
dem Wachdienst beauftragten Besatzungsmitglieder
auf seinem Schiff mit ihren besonderen Aufgaben
sowie mit allen Anordnungen, Einrichtungen,
Anlagen, Verfahren und Merkmalen des Schiffes vertraut
gemacht werden, die sich auf die üblichen Aufgaben
oder auf Aufgaben in Notfällen beziehen.«
3. Folgender neuer § 3 wird eingefügt:
»§ 3
Vorkehrungen für den Wachdienst
Der Kapitän muß ausreichende Vorkehrungen für
den Wachdienst treffen, damit eine sichere Wache
unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände
und Bedingungen gewährleistet ist. Unter der
allgemeinen Verantwortung des Kapitäns
1. sind die nautischen Wachoffiziere für die sichere
Führung des Schiffes während ihrer Wache
verantwortlich; sie haben auf der Brücke oder in einem
unmittelbar daneben liegenden Raum, wie etwa
dem Karten- oder Brückenkontrollraum, jederzeit
persönlich anwesend zu sein;
2. sind die Personen, die die Funktätigkeit ausüben,
während ihrer Wache für die Aufrechterhaltung
einer ununterbrochenen Funkwache auf den
entsprechenden Frequenzen verantwortlich;
3. müssen die technischen Wachoffiziere unter der
Verantwortung des Leiters der Maschinenanlage
unverzüglich und auf Abruf erreichbar sein, um
die Maschinenräume aufzusuchen. Während der
Zeiten, in denen die technischen Wachoffiziere
die Verantwortung tragen, müssen sie jederzeit
erreichbar sein;
4. muß eine geeignete und wirksame Wache zur
Gewährleistung der Schiffssicherheit
aufrechterhalten bleiben, während das Schiff vor Anker liegt
oder festgemacht hat; befördert das Schiff
gefährliche oder umweltschädliche Güter, muß die
Aufstellung einer solchen Wache oder solcher
Wachen außerdem der Art, der Menge, der
Verpackung und der Stauung der gefährlichen oder
umweltschädlichen Güter sowie allen besonderen
Umständen an Bord, auf der umliegenden
Wasserfläche oder an Land Rechnung tragen.«
4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern »der nautische
Wachoffizier muß« die Wörter »mit besonderer
Sorgfalt« eingefügt und in Nummer 1 die Wörter
»auf dem Revier und« gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter »Seestraßenordnung
(BGBl. 1977 I S. 813)« durch die Wörter »Anlage zu
§ 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln
von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf
See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom
7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), in der jeweils
geltenden Fassung« ersetzt.
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