Artikel 2
Anpassung von Rechtsvorschriften
(1)>Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom
13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBl. I S. 966),
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter »den
Fernmeldeverkehr« durch die Wörter »die Telekommunikation«
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
»(2) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt
oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt,
hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft
über die näheren Umstände des Postverkehrs zu
erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln,
Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind,
auszuhändigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der
berechtigten Stelle auf Verlangen die zur
Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu
Postfächern zu erteilen, ohne daß es hierzu einer
gesonderten Anordnung bedarf. Wer
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an
der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der
berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über
die näheren Umstände der nach Wirksamwerden
der Anordnung durchgeführten Telekommunikation
zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung
auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind,
auszuhändigen und die Überwachung und
Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3
Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und
organisatorische Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 88
des Telekommunikationsgesetzes und der dazu
erlassenen Rechtsverordnung.«
2. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
»Fernmeldeverkehrsbeziehungen« durch das Wort
»Telekommunikationsbeziehungen« ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
»Fernmeldeanschlüsse« durch das Wort
»Telekommunikationsanschlüsse« ersetzt.
3. Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
»Die Anordnung ergeht schriftlich; in ihr sind Art,
Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und
die zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben.
Sie ist dem Antragsteller vollständig und dem nach § 1
Abs. 2 Satz 1 oder 3 Verpflichteten insoweit
mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner
Verpflichtungen zu ermöglichen.«
4. In Artikel 1 § 6 Abs. 1 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: »bei
einer Überwachung der Telekommunikation auch die
Rufnummer oder eine andere Kennung seines
Telekommunikationsanschlusses.«
5. Artikel 3 § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
»(1) Wird die Telekommunikation nach Artikel 1 dieses
Gesetzes oder nach den §§ 100a, 100b der
Strafprozeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von
Personen, die geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher
Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.«
(2) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992
(BGBl. I S. 528), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942)
geändert worden ist, werden die Wörter »Deutschen
Bundespost« durch die Wörter »Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost« ersetzt.
(3) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 519),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), wird wie folgt
geändert.
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter
»Deutschen Bundespost« durch die Wörter
»Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost« ersetzt.
2. In § 22 Abs. 5 werden die Wörter »Beamte der
Deutschen Bundespost« durch die Wörter »bei den
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
beschäftigte Beamte« ersetzt.
(4) Die Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli
1976 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2240), wird wie folgt
geändert:
1. Im Abschnitt IV werden in der Überschrift die Wörter
»sowie der Deutschen Bundespost« gestrichen.
2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter »sowie der Deutschen
Bundespost« gestrichen.
(5) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter »oder dem
Gesetz über Fernmeldeanlagen« gestrichen.
2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter »oder dem
Gesetz über Fernmeldeanlagen« gestrichen.
3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
»Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 2 wird das Postgeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der
Kontrolle bei den speichernden Stellen erforderlich
ist »
4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter »oder
dem Gesetz über Fernmeldeanlagen« gestrichen.
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