BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1997 Teil I Seite 3112

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 3 Zuständigkeitsanpassung
Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Artikel 2

Anpassung von Rechtsvorschriften

(1)>Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBl. I S. 966), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter »den Fernmeldeverkehr« durch die Wörter »die Telekommunikation« ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

»(2) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne daß es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen und die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.«

2. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort »Fernmeldeverkehrsbeziehungen« durch das Wort »Telekommunikationsbeziehungen« ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort »Fernmeldeanschlüsse« durch das Wort »Telekommunikationsanschlüsse« ersetzt.

3. Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

»Die Anordnung ergeht schriftlich; in ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben. Sie ist dem Antragsteller vollständig und dem nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Verpflichteten insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen.«

4. In Artikel 1 § 6 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: »bei einer Überwachung der Telekommunikation auch die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses.«

5. Artikel 3 § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

»(1) Wird die Telekommunikation nach Artikel 1 dieses Gesetzes oder nach den §§ 100a, 100b der Strafprozeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.«

(2) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 528), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, werden die Wörter »Deutschen Bundespost« durch die Wörter »Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost« ersetzt.

(3) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), wird wie folgt geändert.

1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter »Deutschen Bundespost« durch die Wörter »Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost« ersetzt.

2. In § 22 Abs. 5 werden die Wörter »Beamte der Deutschen Bundespost« durch die Wörter »bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamte« ersetzt.

(4) Die Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2240), wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt IV werden in der Überschrift die Wörter »sowie der Deutschen Bundespost« gestrichen.

2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter »sowie der Deutschen Bundespost« gestrichen.

(5) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter »oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen« gestrichen.

2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter »oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen« gestrichen.

3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

»Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Stellen erforderlich ist »

4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter »oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen« gestrichen.

   

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