Gesetz
zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung
Vom 19. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 213 wird wie folgt gefaßt:
»§ 213 Zuschüsse des Bundes«.
b) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefaßt:
»§ 287 Beitragssatz für 1998 und 1999«.
c) Nach der Angabe zu § 291a wird folgende Angabe
eingefügt:
»§ 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter
Leistungen«.
2. In § 153 Abs. 2 werden die Wörter »der
Bundeszuschuß« durch die Wörter »die Zuschüsse des Bundes«
ersetzt.
3. § 213 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
»§ 213
Zuschüsse des Bundes«.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter »Zuschuß des
Bundes« jeweils durch das Wort
»Bundeszuschuß« ersetzt und die Klammerzusätze
»(Bundeszuschuß)« gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
»Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der
Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne
Berücksichtigung des zusätzlichen
Bundeszuschusses nach Absatz 3 ergeben würde.«
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
»(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung
nicht beitragsgedeckter Leistungen an die
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in
jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen
Bundeszuschuß. Der zusätzliche Bundeszuschuß beträgt für
die Monate April bis Dezember des Jahres 1998
9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr
1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die
Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der
zusätzliche Bundeszuschuß jährlich entsprechend der
Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz;
hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr
ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Auf den
zusätzlichen Bundeszuschuß werden die
Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die Zahlung,
Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen
Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den
Bundeszuschuß anzuwenden.«
4. § 287 wird wie folgt gefaßt:
»§ 287
Beitragssatz für 1998 und 1999
Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
für die Jahre 1998 und 1999 ist der zusätzliche
Bundeszuschuß nach § 213 Abs. 3 zu berücksichtigen.«
5. Nach § 291a wird folgender § 291b eingefügt:
»§ 291b
Erstattung
nicht beitragsgedeckter Leistungen
Der Bund erstattet den Trägern der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die
Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 315a, 315b, 319a
und 319b, für Leistungen nach dem
Fremdrentenrecht und nach dem Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für
Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich
beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer
Verfolgung im Beitrittsgebiet.«
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 52 Abs. 2i des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997
(BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
»(2i) § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I
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