BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1997 Teil I Seite 3121

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Inkrafttreten

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Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung

Vom 19. Dezember 1997

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 6 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 9 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 213 wird wie folgt gefaßt:

»§ 213 Zuschüsse des Bundes«.

b) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefaßt:

»§ 287 Beitragssatz für 1998 und 1999«.

c) Nach der Angabe zu § 291a wird folgende Angabe eingefügt:

»§ 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen«.

2. In § 153 Abs. 2 werden die Wörter »der Bundeszuschuß« durch die Wörter »die Zuschüsse des Bundes« ersetzt.

3. § 213 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

»§ 213

Zuschüsse des Bundes«.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter »Zuschuß des Bundes« jeweils durch das Wort »Bundeszuschuß« ersetzt und die Klammerzusätze »(Bundeszuschuß)« gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

»Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 ergeben würde.«

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

»(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuß. Der zusätzliche Bundeszuschuß beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuß jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuß werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuß anzuwenden.«

4. § 287 wird wie folgt gefaßt:

»§ 287

Beitragssatz für 1998 und 1999

Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Jahre 1998 und 1999 ist der zusätzliche Bundeszuschuß nach § 213 Abs. 3 zu berücksichtigen.«

5. Nach § 291a wird folgender § 291b eingefügt:

»§ 291b

Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen

Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 315a, 315b, 319a und 319b, für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht und nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.«

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 52 Abs. 2i des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

»(2i) § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I

   

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