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Natürliche Personen, die auf den Gebieten der
Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens,
der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion
selbständig Leistungen in Form von eigenen
Darbietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter
erbringen.
3. Hochschullehrer: 2,9 v.H. des Umsatzes
Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur
unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.
4. Journalisten: 4,8 v.H. des Umsatzes
Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und
Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle und
wirtschaftliche Ereignisse darstellen.
5. Schriftsteller: 2,6 v.H. des Umsatzes
Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene
Werke mit überwiegend wissenschaftlichem,
unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.
Abschnitt B
Durchschnittsätze für die Berechnung
eines Teils der Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 2)
1. Architekten: 1,9 v.H. des Umsatzes
Architektur-, Bauingenieur- und
Vermessungsbüros, darunter Baubüros, statische Büros und
Bausachverständige, aber nicht Film- und
Bühnenarchitekten.
2. Hausbandweber: 3,2 v.H. des Umsatzes
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener
Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag
von Gewerbetreibenden Schmalbänder in
Lohnarbeit weben oder wirken.
3. Patentanwälte: 1,7 v.H. des Umsatzes
Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und
Patentverwertung.
4. Rechtsanwälte und Notare: 1,5 v.H. des Umsatzes
Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie
das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.
5. Schornsteinfeger: 1,6 v.H. des Umsatzes
6. Wirtschaftliche Unternehmensberatung,
Wirtschaftsprüfung: 1,7 v.H. des Umsatzes
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu
gehören Treuhandgesellschaften für
Vermögensverwaltung.«
Artikel 7
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I
S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
»(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem
Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert und ab 1999 5,63
vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als
Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen
Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten zu; bei einer
Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres
Wirksamwerdens der ab 1999 geltende vom
HundertSatz in dem der Erhöhung oder Senkung
entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Vom
verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den
Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. Vom danach
verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen
dem Bund 50,5 vom Hundert und den Ländern 49,5
vom Hundert zu. In den Umsatzsteueranteilen der
Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 vom Hundert-Punkten
für Umschichtungen zugunsten der Länder zum
Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der
Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten.
Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der
Geschäftsstatistik des Bundesamtes für Finanzen so
an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62
bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils
geltenden Fassung angepaßt, daß diese zu 74 vom
Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den
Ländern getragen werden. Diese Aufteilung der
Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während
der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses
vereinnahmt oder erstattet werden.«
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
»(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach § 1
Abs. 1 Satz 3 wird zu 75 vom Hundert im Verhältnis der
Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert
nach den Vorschriften des Absatzes 2 verteilt.«
3. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
»Dabei sind die Regelungen dieses Gesetzes in der am
31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres
geltenden Fassung zugrunde zu legen.«
4. § 12a wird gestrichen.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der
UmsatzsteuerDurchführungsverordnung können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch
Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1998 in Kraft, soweit
in den Absätzen 2, 3 und 4 nicht Abweichendes bestimmt
ist.
(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
1997 in Kraft.
(3) Die Artikel 2, 3 und 4 treten am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 7 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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