BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1997 Teil I Seite 3125

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Natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion selbständig Leistungen in Form von eigenen Darbietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter erbringen.

3. Hochschullehrer: 2,9 v.H. des Umsatzes

Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.

4. Journalisten: 4,8 v.H. des Umsatzes

Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirtschaftliche Ereignisse darstellen.

5. Schriftsteller: 2,6 v.H. des Umsatzes

Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.

Abschnitt B

Durchschnittsätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 2)

1. Architekten: 1,9 v.H. des Umsatzes

Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros, darunter Baubüros, statische Büros und Bausachverständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.

2. Hausbandweber: 3,2 v.H. des Umsatzes

In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit weben oder wirken.

3. Patentanwälte: 1,7 v.H. des Umsatzes

Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und Patentverwertung.

4. Rechtsanwälte und Notare: 1,5 v.H. des Umsatzes

Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.

5. Schornsteinfeger: 1,6 v.H. des Umsatzes

6. Wirtschaftliche Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung: 1,7 v.H. des Umsatzes

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu gehören Treuhandgesellschaften für Vermögensverwaltung.«

Artikel 7

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

»(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert und ab 1999 5,63 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der ab 1999 geltende vom HundertSatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert und den Ländern 49,5 vom Hundert zu. In den Umsatzsteueranteilen der Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 vom Hundert-Punkten für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten. Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des Bundesamtes für Finanzen so an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepaßt, daß diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den Ländern getragen werden. Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.«

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

»(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Satz 3 wird zu 75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert nach den Vorschriften des Absatzes 2 verteilt.«

3. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

»Dabei sind die Regelungen dieses Gesetzes in der am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung zugrunde zu legen.«

4. § 12a wird gestrichen.

Artikel 8

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1998 in Kraft, soweit in den Absätzen 2, 3 und 4 nicht Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 in Kraft.

(3) Die Artikel 2, 3 und 4 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(4) Artikel 7 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

   

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