Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen
über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Polen -
in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der
Vereinten Nationen, und mit der in Helsinki unterzeichneten
Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen
zukunftsgewandt zu gestalten,
entschlossen, gemeinsam einen Beitrag zum Aufbau einer
europäischen Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht
mehr trennen und die allen europäischen Völkern ein
vertrauensvolles Zusammenleben und umfassende Zusammenarbeit zum
Wohle aller sowie dauerhaften Frieden, Freiheit und Stabilität
gewährleistet,
in der tiefen Überzeugung, daß die Vereinigung Deutschlands
als Staat mit endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu der
Friedensordnung in Europa ist,
unter Berücksichtigung des am 12. September 1990
unterzeichneten Vertrags über die abschließende Regelung in bezug
auf Deutschland,
eingedenk dessen, daß seit Ende des Zweiten Weltkriegs
45 Jahre vergangen sind, und im Bewußtsein, daß das schwere
Leid, das dieser Krieg mit sich gebracht hat, insbesondere auch
der von zahlreichen Deutschen und Polen erlittene Verlust ihrer
Heimat durch Vertreibung oder Aussiedlung, eine Mahnung und
Herausforderung zur Gestaltung friedlicher Beziehungen
zwischen den beiden Völkern und Staaten darstellt,
in dem Wunsch, durch die Entwicklung ihrer Beziehungen feste
Grundlagen für ein freundschaftliches Zusammenleben zu
schaffen und die Politik der dauerhaften Verständigung und
Versöhnung zwischen Deutschen und Polen fortzusetzen -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien bestätigen die zwischen ihnen
bestehende Grenze, deren Verlauf sich nach dem Abkommen vom
6. Juli 1950 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und
bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze und den zu seiner
Durchführung und Ergänzung geschlossenen Vereinbarungen
(Akt vom 27. Januar 1951 über die Ausführung der Markierung
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