BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1993 Teil II Seite 218

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Artikel 2

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Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Reinrassige Zuchtrinder usw.)

Vom 3. März 1993

Auf Grund des § 77 Abs. 5 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBl. II S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. II S. 1230), werden die »Anordnungen des Bundesministers der Finanzen zu den Codenummern 0101 1100, 0103 1000, 0104 1010 und 0104 2010« wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach der Codenummer 0101 1100 die Codenummern 0102 1010, 0102 1030 und 0102 1090 eingefügt.

2. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:

»(1) Das Zuchttier ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zollfrei bzw. zollbegünstigt, wenn der Zollbeteiligte mit dem Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Bescheinigung der zuständigen obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorlegt, wonach

1. die Einfuhr des Zuchttieres der Förderung der tierischen Erzeugung dient und

2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende Unterlagen vorgelegen haben:

a) eine Zuchtbescheinigung des Lieferlandes, die Angaben über Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kennzeichnung und Herkunftsort des Tieres enthält sowie

b) eine Bestätigung der zuständigen amtlich anerkannten Zuchtorganisation (Züchtervereinigung oder Zuchtunternehmen), daß das Tier im Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen wird.

Die Bescheinigung muß den Namen der zuständigen amtlich anerkannten Zuchtorganisation sowie das Geburtsdatum des Zuchttieres enthalten.

(2) Die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung ist - außer bei Tieren der Codenummer 0101 1100 und in Fällen des Absatzes 3 - weiter vom Nachweis abhängig, daß das Zuchttier im Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen worden ist. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bestätigung der zuständigen amtlich anerkannten Zuchtorganisation zu erbringen. Bei reinrassigen Zuchtschweinen, Zuchtschafen und Zuchtziegen ist die Bestätigung nach Satz 2 innerhalb von sechs Monaten, bei reinrassigen Zuchtrindern innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Monat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der abfertigenden Zollstelle vorzulegen. Ist die Eintragung aus tierzuchtrechtlichen Gründen (z. B. Alter des Tieres) innerhalb der genannten Fristen nicht möglich, hat der Zollbeteiligte durch eine Bescheinigung der zuständigen amtlich anerkannten Zuchtorganisation der abfertigenden Zollstelle innerhalb dieser Fristen nachzuweisen, daß das Tier zu einem späteren, in der Bescheinigung genannten Termin eingetragen wird. Der Nachweis der Eintragung ist spätestens vier Wochen nach der Eintragung der abfertigenden Zollstelle vorzulegen. Mußte das Zuchttier vor der Eintragung aus tierseuchenrechtlichen Gründen oder wegen einer Krankheit oder Verletzung geschlachtet werden, ist der abfertigenden Zollstelle innerhalb der vorgenannten Fristen eine entsprechende Bescheinigung einer örtlichen zuständigen amtlichen Stelle (z. B. Veterinärbehörde, Polizeidienststelle) vorzulegen.

(3) Reinrassige Zuchtrinder, Zuchtschweine, Zuchtschafe und Zuchtziegen sind zollfrei bzw. zollbegünstigt, wenn der Zollbeteiligte eine wissenschaftliche Forschungseinrichtung ist, das Zuchttier selbst verwendet und mit dem Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.«

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 3. März 1993

Der Bundesminister der Finanzen

Theo Waigel

   

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