Zweiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Reinrassige Zuchtrinder usw.)
Vom 3. März 1993
Auf Grund des § 77 Abs. 5 des Zollgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I
S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April
1986 (BGBl. I S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom
24. September 1986 (BGBl. II S. 896), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1992
(BGBl. II S. 1230), werden die »Anordnungen des
Bundesministers der Finanzen zu den Codenummern 0101 1100,
0103 1000, 0104 1010 und 0104 2010« wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift werden nach der Codenummer
0101 1100 die Codenummern 0102 1010, 0102 1030
und 0102 1090 eingefügt.
2. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
»(1) Das Zuchttier ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
zollfrei bzw. zollbegünstigt, wenn der Zollbeteiligte mit
dem Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr eine Bescheinigung der zuständigen obersten
landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Dienststelle vorlegt, wonach
1. die Einfuhr des Zuchttieres der Förderung der
tierischen Erzeugung dient und
2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende
Unterlagen vorgelegen haben:
a) eine Zuchtbescheinigung des Lieferlandes, die
Angaben über Rasse, Geschlecht,
Geburtsdatum, Farbe, Kennzeichnung und Herkunftsort
des Tieres enthält sowie
b) eine Bestätigung der zuständigen amtlich
anerkannten Zuchtorganisation (Züchtervereinigung
oder Zuchtunternehmen), daß das Tier im
Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen wird.
Die Bescheinigung muß den Namen der zuständigen
amtlich anerkannten Zuchtorganisation sowie das
Geburtsdatum des Zuchttieres enthalten.
(2) Die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung ist - außer
bei Tieren der Codenummer 0101 1100 und in Fällen
des Absatzes 3 - weiter vom Nachweis abhängig, daß
das Zuchttier im Zuchtbuch oder Zuchtregister
eingetragen worden ist. Der Nachweis der Eintragung ist
durch eine Bestätigung der zuständigen amtlich
anerkannten Zuchtorganisation zu erbringen. Bei
reinrassigen Zuchtschweinen, Zuchtschafen und Zuchtziegen
ist die Bestätigung nach Satz 2 innerhalb von sechs
Monaten, bei reinrassigen Zuchtrindern innerhalb von
fünfzehn Monaten nach dem Monat der Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr der abfertigenden
Zollstelle vorzulegen. Ist die Eintragung aus
tierzuchtrechtlichen Gründen (z. B. Alter des Tieres) innerhalb der
genannten Fristen nicht möglich, hat der Zollbeteiligte
durch eine Bescheinigung der zuständigen amtlich
anerkannten Zuchtorganisation der abfertigenden
Zollstelle innerhalb dieser Fristen nachzuweisen, daß das
Tier zu einem späteren, in der Bescheinigung
genannten Termin eingetragen wird. Der Nachweis der
Eintragung ist spätestens vier Wochen nach der Eintragung
der abfertigenden Zollstelle vorzulegen. Mußte das
Zuchttier vor der Eintragung aus
tierseuchenrechtlichen Gründen oder wegen einer Krankheit oder
Verletzung geschlachtet werden, ist der abfertigenden
Zollstelle innerhalb der vorgenannten Fristen eine
entsprechende Bescheinigung einer örtlichen zuständigen
amtlichen Stelle (z. B. Veterinärbehörde,
Polizeidienststelle) vorzulegen.
(3) Reinrassige Zuchtrinder, Zuchtschweine,
Zuchtschafe und Zuchtziegen sind zollfrei bzw.
zollbegünstigt, wenn der Zollbeteiligte eine wissenschaftliche
Forschungseinrichtung ist, das Zuchttier selbst
verwendet und mit dem Antrag auf Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr eine Bescheinigung
entsprechend Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.«
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 3. März 1993
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
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