BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1993 Teil II Seite 1256

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Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit

Vom 8. Juli 1993

Das in Moskau am 16. Dezember 1992 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 17 Abs. 1

am 18. Mai 1993

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 8. Juli 1993

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Eitel

 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18

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Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und

die Regierung der Russischen Föderation

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

geleitet von den Prinzipien und Zielen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

in der Überzeugung, daß die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, den grundlegenden Interessen der Völker beider Länder entsprechen, die weitere Entwicklung der guten Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit stärken und damit das Bewußtsein der europäischen kulturellen Gemeinsamkeit und die Schaffung eines gemeinsamen und offenen Kulturraums in Europa fördern,

eingedenk des historischen Beitrags der Völker beider Länder zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben sind,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen den Völkern beider Länder auszubauen

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu erweitern und zu verbessern und zur Stärkung des Bewußtseins einer europäischen kulturellen Gemeinsamkeit beizutragen. Sie werden staatliche, gesellschaftliche und andere Initiativen ermutigen und unterstützen, um eine umfassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen Ebenen weiterzuentwickeln.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessierten Personen breiten Zugang zur Kultur, einschließlich der Kunst, der Literatur und der Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie werden entsprechende Maßnahmen durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere

- bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;

- bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;

- bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Kunst und Literatur, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;

- bei der Förderung von Kontakten sowie beim Austausch von Fachleuten und Materialien auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, der Archive und Museen;

- bei der Übersetzung von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.

(2) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,

   

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