Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Russischen Föderation
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern
zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,
geleitet von den Prinzipien und Zielen der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
in der Überzeugung, daß die kulturellen Beziehungen in allen
Bereichen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, den
grundlegenden Interessen der Völker beider Länder entsprechen, die
weitere Entwicklung der guten Nachbarschaft, Partnerschaft und
Zusammenarbeit stärken und damit das Bewußtsein der
europäischen kulturellen Gemeinsamkeit und die Schaffung eines
gemeinsamen und offenen Kulturraums in Europa fördern,
eingedenk des historischen Beitrags der Völker beider Länder
zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem
Bewußtsein, daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende
Aufgaben sind,
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen, einschließlich
Bildung und Wissenschaft, zwischen den Völkern beider Länder
auszubauen
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis
der Kultur ihrer Länder zu erweitern und zu verbessern und zur
Stärkung des Bewußtseins einer europäischen kulturellen
Gemeinsamkeit beizutragen. Sie werden staatliche, gesellschaftliche
und andere Initiativen ermutigen und unterstützen, um eine
umfassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen
Ebenen weiterzuentwickeln.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen
interessierten Personen breiten Zugang zur Kultur, einschließlich der
Kunst, der Literatur und der Geschichte des anderen Landes zu
ermöglichen. Sie werden entsprechende Maßnahmen
durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe
leisten, insbesondere
- bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der
Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen
künstlerischen Darbietungen;
- bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der
Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
- bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der
verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere
der Kunst und Literatur, zur Entwicklung der Zusammenarbeit,
zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen
und ähnlichen Veranstaltungen;
- bei der Förderung von Kontakten sowie beim Austausch von
Fachleuten und Materialien auf den Gebieten des
Verlagswesens, der Bibliotheken, der Archive und Museen;
- bei der Übersetzung von Werken der schöngeistigen,
wissenschaftlichen und Fachliteratur.
(2) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem
Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,
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