BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1993 Teil II Seite 1295

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22

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Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

das Königreich Belgien,

das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Griechische Republik,

das Königreich Spanien,

die Französische Republik,

Irland,

die Italienische Republik,

das Großherzogtum Luxemburg,

das Königreich der Niederlande,

die Portugiesische Republik,

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

und

die Republik Österreich,

die Republik Finnland,

die Republik Island,

das Fürstentum Liechtenstein,

das Königreich Norwegen,

das Königreich Schweden, nachstehend die Vertragsparteien genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend »das EWR-Abkommen« genannt, wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet.

Nach Artikel 129 Absatz 2 des EWR-Abkommens bedarf dieses Abkommen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Es hat sich herausgestellt, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen zu ratifizieren.

Die anderen Unterzeichner des EWR-Abkommens, die weiterhin an den Abkommenszielen festhalten, sind entschlossen das EWR-Abkommen so bald wie möglich in Kraft zu setzen.

Es muß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des EWR-Abkommens festgelegt werden.

Besondere Bestimmungen sind erforderlich, damit das EWR-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft treten kann.

Nachdem die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat, sind eine Reihe von Anpassungen des Abkommens notwendig.

Es ist wünschenswert, als eine dieser Anpassungen eine Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der Vertragsparteien entspricht, der Schweiz eine spätere Teilnahme am EWR zu ermöglichen.

haben beschlossen, folgendes Protokoll zu schließen:

Artikel 1

(1) Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.

(2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat

- beschlossen hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b des EWR-Abkommens, nämlich daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist, und

- die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.

(3) Liechtenstein ist befugt, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

Artikel 2

(1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgrund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWRAbkommens auf »die Schweizerische Eidgenossenschaft« als eine der Vertragsparteien gestrichen.

(2) Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

» »EFTA-Staaten«:

die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,«

(3) Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.

Artikel 3

In Artikel 120 des EWR-Abkommens werden die Worte »Protokollen 41, 43 und 44« durch die Worte »Protokollen 41 und 43« ersetzt.

Artikel 4

In Artikel 126 Absatz 1 des EWR-Abkommens werden die Worte »des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft« durch die Worte »des Königreichs Norwegens und des Königreichs Schweden« ersetzt.

Artikel 5

Artikel 128 Absatz 1 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

»Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.«

   

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