Anpassungsprotokoll
zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
das Königreich Belgien,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Griechische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
Irland,
die Italienische Republik,
das Großherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederlande,
die Portugiesische Republik,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
und
die Republik Österreich,
die Republik Finnland,
die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,
das Königreich Schweden,
nachstehend die Vertragsparteien genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,
nachstehend »das EWR-Abkommen« genannt, wurde am 2. Mai 1992
in Porto unterzeichnet.
Nach Artikel 129 Absatz 2 des EWR-Abkommens bedarf dieses
Abkommen der Ratifikation oder Genehmigung durch die
Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es hat sich herausgestellt, daß einer der Unterzeichner des
EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische
Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen zu
ratifizieren.
Die anderen Unterzeichner des EWR-Abkommens, die weiterhin
an den Abkommenszielen festhalten, sind entschlossen das
EWR-Abkommen so bald wie möglich in Kraft zu setzen.
Es muß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des
EWR-Abkommens festgelegt werden.
Besondere Bestimmungen sind erforderlich, damit das
EWR-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft treten kann.
Nachdem die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat,
sind eine Reihe von Anpassungen des Abkommens notwendig.
Es ist wünschenswert, als eine dieser Anpassungen eine
Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der
Vertragsparteien entspricht, der Schweiz eine spätere Teilnahme
am EWR zu ermöglichen.
haben beschlossen, folgendes Protokoll zu schließen:
Artikel 1
(1) Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der
Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich
Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in
Kraft.
(2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen,
angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat
bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat
- beschlossen hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121
Buchstabe b des EWR-Abkommens, nämlich daß das gute
Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird,
erfüllt ist, und
- die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die
Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen
EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.
(3) Liechtenstein ist befugt, an den Beschlüssen des
EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.
Artikel 2
(1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgrund ihrer
Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei
dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des
EWRAbkommens auf »die Schweizerische Eidgenossenschaft« als eine
der Vertragsparteien gestrichen.
(2) Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende
Fassung:
» »EFTA-Staaten«:
die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich
Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und,
unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des
Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,«
(3) Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3
bis 20 angepaßt.
Artikel 3
In Artikel 120 des EWR-Abkommens werden die Worte
»Protokollen 41, 43 und 44« durch die Worte »Protokollen 41 und 43«
ersetzt.
Artikel 4
In Artikel 126 Absatz 1 des EWR-Abkommens werden die
Worte »des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft« durch die Worte
»des Königreichs Norwegens und des Königreichs Schweden«
ersetzt.
Artikel 5
Artikel 128 Absatz 1 des EWR-Abkommens erhält folgende
Fassung:
»Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird,
beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie
jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann
beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der
betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.«
|