Übereinkommen
zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und die Regierungen der
Französischen Republik, der Vereinigten
Staaten von Amerika und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland (»die
drei Staaten«)
handelnd auf der Grundlage ihrer
langjährigen freundschaftlichen Verbundenheit.
in Würdigung ihres gemeinsamen
Eintretens für die Freiheit und Einheit Berlins,
in Anbetracht des Umstands, daß mit
Vollendung der Einheit Deutschlands in
Frieden und Freiheit auch die Teilung
Berlins endgültig beendet wird,
in Anerkennung der Tatsache, daß mit
Abschluß des Vertrags über die
abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
und mit Herstellung der deutschen Einheit
die Rechte und Verantwortlichkeiten der
Vier Mächte in bezug auf Berlin ihre
Bedeutung verlieren und daß das vereinte
Deutschland volle Souveränität über seine
inneren und äußeren Angelegenheiten
haben wird,
in der Erwägung, daß es notwendig ist,
hierfür in bestimmten Bereichen
einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche
die deutsche Souveränität in bezug auf
Berlin nicht berühren,
im Hinblick auf die zwischen den vier
Regierungen geschlossene Vereinbarung
über den befristeten Verbleib von
Streitkräften der drei Staaten in Berlin
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Der Ausdruck »alliierte Behörden«,
wie er in diesem Übereinkommen
verwendet wird, umfaßt
a) den Kontrollrat, die Alliierte Hohe
Kommission, die Hohen Kommissare der
drei Staaten, die Militärgouverneure der
drei Staaten, die Streitkräfte der drei
Staaten in Deutschland sowie
Organisationen und Personen, die in deren
Namen Befugnisse ausgeübt oder - im
Fall internationaler Organisationen und
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