BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1994 Teil II Seite 132

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Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Vom 21. Dezember 1993

I.

Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Antigua und Barbuda am 4. November 1993

     Armenien                                            am         23. Juli 1993
     Griechenland                                        am        10. Juni 1993
     Komoren                                             am         22. Juli 1993
     Kongo                                               am 13. November 1993
     Liberia                                               am          4. Juli 1993
     Marshallinseln                                       am   3. November 1993
Österreich am 5. September 1992 St. Lucia am 16. Juli 1993
    Vanuatu                                             am       6. August 1993.

Österreich hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 6. August 1992 die folgenden Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:

»(Übersetzung)

Vorbehalte zum Internationalen Übereinkommen über die Rechte des Kindes

1. Die Art. 13 und 15 des Übereinkommens werden mit der Maßgabe angewendet, daß sie gesetzlichen Beschränkungen im Sinne der Art. 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 nicht entgegenstehen.

2. Der Art. 17 wird angewendet, soweit dies mit den Grundrechten anderer, insbesondere mit den Grundrechten der Informations- und Pressefreiheit, vereinbar ist.

Erklärungen zu Art. 38

1. Österreich wird von der durch Art. 38 Abs. 2 und 3 eröffneten Möglichkeit, die Altersgrenze für die Teilnahme an Feindseligkeiten bzw. zur Einziehung in die Streitkräfte auf 15 Jahre festzusetzen, innerstaatlich keinen Gebrauch machen, da diese Bestimmungen mit dem in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens, der das Wohl des Kindes als vorrangigen Grundsatz festlegt, unvereinbar ist.

2. Auf Grund der geltenden Verfassungsrechtslage erklärt Österreich, Art. 38 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur männliche österreichische Staatsbürger der Wehrpflicht unterliegen.«

   

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