Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes
Vom 21. Dezember 1993
I.
Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(BGBl. 1992 II S. 121) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 4. November 1993
Armenien am 23. Juli 1993
Griechenland am 10. Juni 1993
Komoren am 22. Juli 1993
Kongo am 13. November 1993
Liberia am 4. Juli 1993
Marshallinseln am 3. November 1993
Österreich am 5. September 1992
St. Lucia am 16. Juli 1993
Vanuatu am 6. August 1993.
Österreich hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 6. August
1992 die folgenden Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:
»(Übersetzung)
Vorbehalte zum Internationalen
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
1. Die Art. 13 und 15 des Übereinkommens
werden mit der Maßgabe angewendet, daß
sie gesetzlichen Beschränkungen im Sinne
der Art. 10 und 11 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
nicht entgegenstehen.
2. Der Art. 17 wird angewendet, soweit dies
mit den Grundrechten anderer,
insbesondere mit den Grundrechten der Informations-
und Pressefreiheit, vereinbar ist.
Erklärungen zu Art. 38
1. Österreich wird von der durch Art. 38
Abs. 2 und 3 eröffneten Möglichkeit, die
Altersgrenze für die Teilnahme an
Feindseligkeiten bzw. zur Einziehung in die
Streitkräfte auf 15 Jahre festzusetzen,
innerstaatlich keinen Gebrauch machen, da diese
Bestimmungen mit dem in Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens, der das Wohl des Kindes
als vorrangigen Grundsatz festlegt,
unvereinbar ist.
2. Auf Grund der geltenden
Verfassungsrechtslage erklärt Österreich, Art. 38 Abs. 3
mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur
männliche österreichische Staatsbürger der
Wehrpflicht unterliegen.«
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