BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1994 Teil II Seite 133

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II.

Dänemark hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 11. Mai 1993 die Rücknahme seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. Juli 1991 angebrachten Vorbehalts notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Juli 1992, BGBl. II S. 990).

Myanmar hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Oktober 1993 die Rücknahme seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 15. Juli 1991 angebrachten Vorbehalte notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Juli 1992, BGBl. II S. 990).

III.

Unter Bezugnahme auf den von Jordanien bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. Mai 1991 angebrachten Vorbehalt hat Finnland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 9. Juni 1993 den folgenden Einspruch notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Juli 1992, BGBl. II S. 990).

(Übersetzung)

»Die Regierung von Finnland hat den Inhalt des von Jordanien bei der Ratifikation angebrachten Vorbehalts geprüft, durch den Jordanien folgendes zum Ausdruck bringt: »Das Haschemitische Königreich Jordanien bringt den Vorbehalt an, daß es sich durch die Artikel 14, 20 und 21 des Übereinkommens, die dem Kind das Recht auf Religionsfreiheit einräumen und die Frage der Adoption betreffen, nicht als gebunden betrachtet, da sie mit den Geboten der toleranten islamischen Scharia nicht in Einklang stehen.«

Nach Auffassung der Regierung von Finnland unterliegt dieser Vorbehalt dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsauslegung, daß eine Vertragspartei sich nicht auf allgemeine Grundsätze des innerstaatlichen Rechts berufen kann, um die Nichterfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen zu rechtfertigen. Aus diesem Grund erhebt die Regierung von Finnland Einspruch gegen die genannten Vorbehalte. Jedoch betrachtet die Regierung von Finnland diesen Einspruch nicht als Hindernis für das Inkrafttreten des genannten Übereinkommens zwischen Finnland und Jordanien.«

Unter Bezugnahme auf den von Thailand bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 27. März 1992 angebrachten Vorbehalt hat Schweden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Juli 1993 den folgenden Einspruch notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 15. April 1993, BGBl. II S. 839):

(Übersetzung)

»Die Regierung von Schweden hat den Inhalt des von Thailand bei seinem Beitritt angebrachten Vorbehalts geprüft, der wie folgt lautet: ,Die Anwendung der Artikel 7, 22 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes erfolgt nach Maßgabe der in Thailand geltenden innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und üblichen Gepflogenheiten.«

Ein Vorbehalt, durch den ein Vertragsstaat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens beschränkt, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des innerstaatlichen Rechts beruft, kann Zweifel an der Verpflichtung des den Vorbehalt anbringenden Staates in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies

   

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