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II.
Dänemark hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 11. Mai
1993 die Rücknahme seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
19. Juli 1991 angebrachten Vorbehalts notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom
10. Juli 1992, BGBl. II S. 990).
Myanmar hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Oktober
1993 die Rücknahme seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 15. Juli
1991 angebrachten Vorbehalte notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Juli
1992, BGBl. II S. 990).
III.
Unter Bezugnahme auf den von Jordanien bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 24. Mai 1991 angebrachten Vorbehalt hat Finnland dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 9. Juni 1993 den folgenden Einspruch
notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Juli 1992, BGBl. II S. 990).
(Übersetzung)
»Die Regierung von Finnland hat den Inhalt
des von Jordanien bei der Ratifikation
angebrachten Vorbehalts geprüft, durch den
Jordanien folgendes zum Ausdruck bringt:
»Das Haschemitische Königreich Jordanien
bringt den Vorbehalt an, daß es sich durch
die Artikel 14, 20 und 21 des
Übereinkommens, die dem Kind das Recht auf
Religionsfreiheit einräumen und die Frage der
Adoption betreffen, nicht als gebunden
betrachtet, da sie mit den Geboten der
toleranten islamischen Scharia nicht in Einklang
stehen.«
Nach Auffassung der Regierung von
Finnland unterliegt dieser Vorbehalt dem
allgemeinen Grundsatz der Vertragsauslegung,
daß eine Vertragspartei sich nicht auf
allgemeine Grundsätze des innerstaatlichen
Rechts berufen kann, um die Nichterfüllung
ihrer Vertragsverpflichtungen zu
rechtfertigen. Aus diesem Grund erhebt die
Regierung von Finnland Einspruch gegen die
genannten Vorbehalte. Jedoch betrachtet die
Regierung von Finnland diesen Einspruch
nicht als Hindernis für das Inkrafttreten des
genannten Übereinkommens zwischen
Finnland und Jordanien.«
Unter Bezugnahme auf den von Thailand bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 27. März 1992 angebrachten Vorbehalt hat Schweden dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Juli 1993 den folgenden Einspruch
notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 15. April 1993, BGBl. II S. 839):
(Übersetzung)
»Die Regierung von Schweden hat den
Inhalt des von Thailand bei seinem Beitritt
angebrachten Vorbehalts geprüft, der wie
folgt lautet: ,Die Anwendung der Artikel 7,
22 und 29 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes erfolgt nach Maßgabe
der in Thailand geltenden innerstaatlichen
Gesetze, sonstigen Vorschriften und
üblichen Gepflogenheiten.«
Ein Vorbehalt, durch den ein Vertragsstaat
seine Verantwortlichkeiten aufgrund des
Übereinkommens beschränkt, indem er sich
auf allgemeine Grundsätze des
innerstaatlichen Rechts beruft, kann Zweifel an der
Verpflichtung des den Vorbehalt
anbringenden Staates in bezug auf Ziel und Zweck
des Übereinkommens wecken und überdies
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