(3) Ferner kann der Wohnsitzbeitrittsstaat verlangen, daß der
passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft einen gültigen
Identitätsausweis vorlegt. Er kann außerdem verlangen, daß der passiv
Wahlberechtigte den Zeitpunkt angibt, seit dem er
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist.
Artikel 10
(1) Der Wohnsitzbeitrittsstaat unterrichtet den Betreffenden
darüber, wie sein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
oder die Frage der Zulässigkeit seiner Kandidatur beschieden
wurde.
(2) Bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung der Kandidatur kann der
Betreffende den Rechtsbehelf einlegen, den die Rechtsvorschriften des
Wohnsitzbeitrittsstaats in gleichen Fällen für die nationalen aktiv
und passiv Wahlberechtigten vorsehen.
Artikel 11
Der Wohnsitzbeitrittsstaat unterrichtet die aktiv und passiv
Wahlberechtigten der Gemeinschaft rechtzeitig und in geeigneter
Form über die Bedingungen und die Einzelheiten für die
Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts in diesem Staat.
Artikel 12
Die gegenwärtigen Mitgliedstaaten und der Beitrittsstaat
tauschen untereinander die Informationen aus, die für die
Durchführung des Artikels 3 notwendig sind.
Kapitel III
Ausnahme- und Übergangsregelungen
Artikel 13
(1) Überschreitet in einem Beitrittsstaat am 1. Januar 1993 der
Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in
diesem Beitrittsstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu
besitzen, 20 v.H. aller Wahlberechtigten, so kann der Beitrittsstaat
in Abweichung von den Artikeln 2, 8 und 9
a) das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten der
Gemeinschaft vorbehalten, die in diesem Beitrittsstaat seit
einer Mindestzeit, die auf höchstens fünf Jahre festgesetzt
werden darf, ihren Wohnsitz haben;
b) das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten
der Gemeinschaft vorbehalten, die in diesem Beitrittsstaat seit
einer Mindestzeit, die auf höchstens zehn Jahre festgesetzt
werden darf, ihren Wohnsitz haben.
Diese Bestimmungen berühren nicht die angemessenen
Maßnahmen, die dieser Beitrittsstaat hinsichtlich der
Zusammensetzung der Kandidatenlisten erlassen kann und die insbesondere
darauf abzielen, die Integration von Unionsbürgern, die
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern.
Jedoch können aktiv und passiv Wahlberechtigte der
Gemeinschaft, die aufgrund der Tatsache, daß sie ihren Wohnsitz
außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats haben, oder aufgrund der
Dauer dieses Wohnsitzes dort das aktive oder passive Wahlrecht nicht
haben, die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der
Wohnsitzdauer nicht entgegengehalten werden.
(2) Der Beitrittsstaat, der Ausnahmeregelungen nach Absatz 1
anwendet, übermittelt der Kommission die erforderlichen
Begründungen.
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