B. BundesverfassungsgerichtIV. Grundzüge des VerfahrensDie Verfahrensregeln für das Bundesverfassungsgericht ergeben sich aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, ergänzt für den internen Geschäftsgang durch die Geschäftsordnung. Das Gesetz enthält keine erschöpfende Verfahrensregelung, sondern beschränkt sich auf die für die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens notwendigen Bestimmungen. Darüber hinaus ist es dem Gericht überlassen, selbst die Regeln für eine zweckentsprechende Gestaltung des Verfahrens in Anlehnung an die allgemeinen Regeln des deutschen Gerichtsverfassungsrechts und Prozeßrechts zu entwickeln.Der Antrag, der ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht einleitet, muß schriftlich eingereicht und begründet werden. Der Antragsteller kann sich dabei von einem Rechtsanwalt (oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule) vertreten lassen, eine Vertretung ist aber nicht notwendig (vgl. § 22). Die eingehenden Anträge werden durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats einem Richter als Berichterstatter zugeteilt. Nach welchen Grundsätzen die verfahrenseinleitenden Anträge auf die Richter einschließlich des Vorsitzenden zu verteilen sind, beschließt der Senat vor Beginn des Geschäftsjahres (§15a Abs. 2 BVerfGG, § 20 GOBVerfG). Dem Berichterstatter obliegt die weitere Förderung des Verfahrens. Ist ein Verfahren anhängig geworden, so hat das Bundesverfassungsgericht den Sachverhalt von sich aus zu ermitteln, unabhängig von dem Vorbringen der Beteiligten (sog. Untersuchungsgrundsatz). Das Gericht hört hierzu die sachlich beteiligten Personen und Stellen an. Die weit überwiegende Zahl der Verfahren wird im schriftlichen Verfahren entschieden. Öffentliche mündliche Verhandlungen liegen weitgehend im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. §§ 25 Abs. 1, 94 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG). Sie finden in der Regel nur dann statt, wenn von der mündlichen Erörterung eine besondere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. In der mündlichen Verhandlung müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Regelmäßig entscheidet der Senat mit einfacher Mehrheit der mitwirkenden Richter; es müssen aber mindestens sechs der acht Senatsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit gibt es keinen Stichentscheid des Vorsitzenden. In einem solchen Fall hat der Antrag keinen Erfolg: Ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht kann nicht festgestellt werden (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG). In bestimmten Verfahren (Verwirkung von Grundrechten, Parteiverbot oder Präsidenten- und Richteranklagen) bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Die Entscheidungen ergehen "Im Namen des Volkes". Der in der Beratung überstimmte Richter kann - nach der 1970 eingefügten Regelung des § 30 Abs. 2 BVerfGG - seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen. Das Sondervotum wird zusammen mit der Entscheidung bekanntgemacht (zum Verfahren § 56 GOBVerfG). Die Senate können in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung: Die aus dem Entscheidungssatz und den tragenden Gründen folgenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung sind für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie für alle Gerichte und Behörden verbindlich. Entscheidungen, in denen eine gesetzliche Vorschrift mit dem Grundgesetz oder mit sonstigem Bundesrecht für vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, haben die Wirkung eines Gesetzes. Das gilt auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht entscheidet, daß eine gesetzliche Vorschrift nur in einer bestimmten Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (sog. verfassungskonforme Auslegung). Die Entscheidungsformel wird durch den Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In dringenden Fällen kann das Bundesverfassungsgericht durch "einstweilige Anordnung" einen Zustand vorläufig, d.h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache, regeln. Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile für den Betroffenen, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 32 BVerfGG). Mit einer solchen einstweiligen Anordnung kann z.B. vorläufig verhindert werden, daß ein bestimmtes Gesetz in Kraft tritt. So hat das Bundesverfassungsgericht 1992 das Inkraftreten der strafrechtlichen Bestimmungen des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 einstweilen ausgesetzt (BVerfGE 86, 390). In den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht werden keine Gerichtskosten erhoben. Hiermit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Eine Ausnahme bildet die bei der Verfassungsbeschwerde erwähnte Mißbrauchsgebühr. Die Beteiligten müssen ihre Auslagen, z.B. für einen Rechtsanwalt, grundsätzlich selbst tragen. Diese Auslagen können jedoch unter bestimmten Umständen ersetzt werden. Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so müssen dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise erstattet werden (vgl. § 34a BVerfGG). © Inter Nationes |