Einführung

1. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Pressefreiheit

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Pressefreiheit in Artikel 5 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich gewährleistet. Die Bestimmung lautet:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Dieses Grundrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von entscheidender Bedeutung für das freiheitliche Gemeinwesen. Danach ist "eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. In der repräsentativen Demokratie steht die Presse als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung."

Das Grundrecht der Pressefreiheit umfaßt zwei Komponenten. Einmal gibt sie den Presseangehörigen ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Zugleich garantiert Artikel 5 GG das Institut "Freie Presse". Der Staat ist verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Freie Gründung von Presseorganen, freier Zugang zu den Presseberufen und Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden sind prinzipielle Folgerungen daraus.

Artikel 5 Absatz 1 GG schützt die gesamte Tätigkeit der Presse, von der Beschaffung der Nachricht bis zu ihrer Verbreitung, soweit sie publizistischen Zielen dient.

2. Schutzrechte

Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland hat die Presse mit einer Reihe besonderer Schutzrechte ausgestattet. Zu nennen sind hier insbesondere das Verbot der Sonderbesteuerung oder die Einleitung anderer Sondermaßnahmen gegen die Presse. Kein Presseangehöriger darf gezwungen werden, sich einer Berufsorganisation der Presse anzuschließen. Außerdem ist eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse unzulässig. Freier Zugang zum Presseberuf ist gewährleistet. Das Presseerzeugnis kann nur unter besonderen Umständen beschlagnahmt werden. In diesem Zusammenhang ist auch das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangehörigen zu nennen. Jeder, der bei der Herstellung oder Veröffentlichung eines periodischen Druckwerks berufsmäßig mitwirkt (Verleger, Herausgeber, Redakteure, Journalisten, Drucker u.a.), darf über die Person des Verfassers, des Einsenders oder des Gewährsmannes einer Veröffentlichung im redaktionellen Teil des Druckwerks das Zeugnis verweigern. Das Betriebsverfassungsgesetz, das die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung regelt, gilt in Presseverlagen nur eingeschränkt. Im Bereich des Datenschutzes werden die Medien privilegiert.

3. Grenzen der Eingriffe in die Pressefreiheit

Wenn auch nach Artikel 5 Absatz 2 GG die Pressefreiheit nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern durch allgemeine Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und durch das Recht der persönlichen Ehre eingeschränkt werden kann, so ist doch die Beschränkung dieses für das freiheitlich demokratische Gemeinwesen schlechthin konstituierende Grundrecht nicht zur Disposition des Bundes- oder Landesgesetzgebers gestellt.

Auf gar keinen Fall darf der Gesetzgeber in die Substanz des Presserechts eingreifen. In einer der maßgebenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes heißt es dazu:

"Aus dieser grundlegenden Bedeutung des Grundrechts ergibt sich, daß es nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechtes jeder Relativierung durch einfaches Gesetz zu überlassen. Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechtes gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechtes auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und allgemeinem Gesetz ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die allgemeinen Gesetze aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen."

Kollidiert deshalb das Grundrecht der Pressefreiheit mit der Bestimmung eines allgemeinen Gesetzes, so hat die Schranke entgegen dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 GG keinen absoluten Vorrang vor dem Grundrecht des Artikels 5 Absatz 1 GG. Vielmehr ist unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Umstände (des Einzelfalles) eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern vorzunehmen.

4. Schutz gegen ungerechtfertigte Angriffe der Presse

Gegen ungerechtfertigte Angriffe der Presse steht der Betroffene nicht schutzlos da.

a) Presserat

Zu nennen ist hier zunächst einmal der Deutsche Presserat, eine Selbstkontrolleinrichtung der Presseangehörigen, der es sich zur Aufgabe gesetzt hat, auf die Beseitigung von Mißständen im Pressewesen hinzuwirken. An ihn kann sich jeder Bürger wenden, der meint, durch die Presse unfair behandelt worden zu sein. Über die Eingabe entscheidet dann der vom Presserat eingesetzte Beschwerdeausschuß.

Daneben hat der Presserat den sogenannten "Pressekodex" ausgearbeitet, der die allgemein anerkannten Standesregeln der Presse enthält. Ferner hat er eine Vielzahl von Empfehlungen für die publizistische Arbeit gegeben. Sie werden dokumentiert in den "Richtlinien für die redaktionelle Arbeit", die als Ergänzung des "Pressekodex" gedacht sind. Zu den im Pressekodex aufgeführten 16 publizistischen Grundsätzen gehört zum Beispiel die "wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit". Sie wird als oberstes Gebot der Presse bezeichnet. Nachrichten und Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erwiesen haben, sind von dem betreffenden Publikationsorgan selbst in angemessener Weise richtigzustellen.

Unbegründete Beschuldigungen zu veröffentlichen "widerspricht journalistischem Anstand". Zu den besonders zu beachtenden Standespflichten der Presse zählt auch die Achtung der Persönlichkeit, des Privatlebens und der Intimsphäre. Entsprechende Sachverhalte dürfen deshalb nur in der Presse erörtert werden, soweit hier öffentliche Interessen berührt werden.

b) Rechtsweg

Auch gerichtlich kann sich der Betroffene zur Wehr setzen. Gegen Tatsachenbehauptungen, die in der Presse aufgestellt werden, steht ihm das Recht zur Gegendarstellung zu, das gerichtlich durchsetzbar ist. Sie muß ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt von der Presse abgedruckt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Steht darüber hinaus fest, daß die Behauptungen in der Presse unrichtig waren, kann der Betroffene ihren Widerruf verlangen. Insbesondere bei ehrverletzenden Äußerungen in der Presse gewährt die Rechtsprechung dem Verletzten einen Unterlassungsanspruch. Dieser Unterlassungsanspruch besteht - anders als die Gegendarstellung und der Widerruf - nicht nur gegenüber Tatsachenbehauptungen, sondern auch gegenüber Meinungsäußerungen. Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß dem Betroffenen ein Schmerzensgeld zusteht.

Erfüllt die Pressebehauptung einen Straftatbestand, zum Beispiel Beleidigung oder üble Nachrede, genießt der Betroffene darüber hinaus auch noch den Schutz des Strafrechts. Dabei gilt ein verschärfter Ehrenschutz gerade für Politiker. Nach § 187 a Strafgesetzbuch (StGB) ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, "wenn gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen wird, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängt und die Tat geeignet ist, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren".

Einem schrankenlosen Veröffentlichungsrecht steht auch § 131 StGB entgegen. Danach macht sich strafbar, "wer Schriften, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise schildern und dadurch eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die zum Rassenhaß aufstacheln, verbreitet".

Weitere Gesetze, die die Pressefreiheit einschränken, finden sich im "politischen" Strafrecht. Mit diesem will man vor Friedensverrat (Aufstacheln zum Angriffskrieg), Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (durch Verrat von Staatsgeheimnissen) schützen. Veröffentlichungen, die diese Straftatbestände erfüllen, sind unzulässig.

5. Landespressegesetze

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderalistischer Bundesstaat. Die Gesetzgebungskompetenz ist im Grundgesetz aufgeteilt nach dem Bundes- und dem Landesgesetzgeber. Dabei liegt der Schwerpunkt der Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Pressewesens bei dem Landesgesetzgeber. Nach Artikel 75 Nummer 2 GG ist die Kompetenz des Bundes beschränkt auf den Erlaß von Rahmenvorschriften über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse. Von dieser Befugnis hat der Bund jedenfalls bisher noch keinen Gebrauch gemacht. Das Presserecht ist deshalb in den Landespressegesetzen der einzelnen Bundesländer eingehend geregelt. Dort haben nicht nur das Ordnungsrecht der Presse, sondern auch wichtige presserechtliche Kernfragen ihren Niederschlag gefunden.

In Westdeutschland wurden die Landespressegesetze in den Jahren 1964 bis 1966 geschaffen. Als es 1990 zur Vereinigung der beiden Teile Deutschlands kam, wurden bald darauf auch in den neuen Bundesländern Landespressegesetze verabschiedet. Vorbild für die Landespressegesetze in den neuen Bundesländern waren dabei die Kodifikationen in Westdeutschland.

Drei Ziele wollte der Landesgesetzgeber mit den Landespressegesetzen erreichen. Zunächst einmal wollte er ein zeitgemäßes Presserecht schaffen. Darüber hinaus sollte auf dem Gebiet des Pressewesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Rechtseinheit hergestellt und gesichert werden. Schließlich sollte der freiheitliche Geist des Grundgesetzes so, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Artikel 5 GG Gestalt gewonnen hatte, auch in den Landespressegesetzen seinen Niederschlag finden.

Die bedeutendsten Bestimmungen der Landespressegesetze sind:

a) Öffentliche Aufgabe der Presse

Zu den wichtigsten Regelungen der Landespressegesetze gehört zunächst einmal die Anerkennung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Sinngemäß heißt es in allen Landespressegesetzen, daß die Presse eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch erfüllt, daß sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

b) Informationsanspruch der Presse

Alle Landespressegesetze geben der Presse einen Informationsanspruch gegenüber Behörden, der gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbar ist. Die Bundesrepublik Deutschland gehört damit zu den wenigen Staaten in der Welt, die einen solchen einklagbaren Rechtsanspruch auf behördliche Auskunftserteilung gesetzlich anerkennen.

c) Sorgfaltspflicht der Presse

Den besonderen Rechten der Presse entspricht ihre Sorgfaltspflicht. Sie muß so wahrheitsgemäß wie möglich berichten. Deshalb hat die Presse alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Darüber hinaus obliegt ihr die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten und Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten.

d) Impressum

Zu den wichtigsten Ordnungspflichten der Presse gehört der Impressumszwang. Durch die dort zu machenden detaillierten Angaben soll es den Behörden wie auch Dritten ermöglicht werden, die für den Inhalt des Druckwerks Verantwortlichen jederzeit straf-, zivil- und presserechtlich haftbar zu machen. In jedem Druckwerk müssen deshalb Name und Anschrift des Druckers und des Verlegers, auf den periodischen Druckwerken wie Tageszeitungen zusätzlich Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs genannt sein.

e) Verantwortlicher Redakteur

Die Aufgabe des verantwortlichen Redakteurs besteht darin, den gesamten zu veröffentlichenden Stoff auf seine Strafbarkeit hin zu prüfen und Veröffentlichungen strafbaren Inhalts zu verhindern. Er muß deshalb vom Inhalt sämtlicher Veröffentlichungen seines Sachbereichs grundsätzlich persönlich Kenntnis nehmen. Überläßt er diese wichtige Aufgabe anderen Personen, so liegt schon darin eine Pflichtverletzung.

f) Trennung des redaktionellen vom Anzeigenteil Um die Glaubwürdigkeit der Presse zu bewahren, müssen redaktioneller und Anzeigenteil klar voneinander getrennt sein. Inserate müssen deshalb gekennzeichnet sein, sofern ihr Anzeigencharakter nicht bereits auf den ersten Blick durch Anordnung und Gestaltung erkennbar ist.
g) Gegendarstellung

Den Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung hat jede Person oder Stelle, die durch eine in der Presse aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Presse aufgestellte Tatsachenbehauptung der Wahrheit entspricht oder unwahr ist. Auch gegenüber wahren Tatsachenbehauptungen ist eine Gegendarstellung zulässig. Der Zeitungsverlag ist verpflichtet, in der nach Empfang der Einsendung der Gegendarstellung nächst folgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer, die Gegendarstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen abzudrucken. Die Gegendarstellung muß im gleichen Teil des Druckwerks und in gleicher Schrift wie der beanstandete Text erscheinen.

Burkhard Schaffeld

6. Der Deutsche Presserat

Die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewußt sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflußt von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen, wahr.

Die Publizistischen Grundsätze des 1956 gegründeten Deutschen Presserats konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfaßt die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen.

a) Rechtliche Grundlagen der Presseselbstkontrolle

Den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Presseselbstkontrolle und damit für die Arbeit des Deutschen Presserats liefert Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes mit seinen einzelnen grundrechtlichen Gewährleistungen. Dort sind die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gesichert, die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit garantiert und das Zensurverbot ausdrücklich betont.

Diesen "Kommunikationsgrundrechten" stehen andere Rechtspositionen und Grundrechte der Verfassung gegenüber. Erinnert sei nur an das in Artikel 1 GG enthaltene Menschenwürdeprinzip, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Artikel 2 GG und das daraus vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches sich im geltenden Datenschutzrecht niedergeschlagen hat. Aber auch die verfassungsmäßige Grundordnung sowie die Demokratieprinzipien beschränken die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit. Allgemeine Gesetze, die etwa zum Schutz dieser anderen Rechtsgüter erlassen worden sind, begrenzen die Kommunikationsgrundrechte. Erwähnt seien hier kurz zum Beispiel die Ehrschutz- und Staatsschutzdelikte des Strafgesetzbuchs, das Urhebergesetz, Arbeits-, Kartell-, Steuerrecht und natürlich das Bürgerliche Gesetzbuch mit den §§ 12, 823 und 1004. Als "allgemeine Gesetze" müssen sie jedoch den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 2 GG entsprechen, das heißt presseeinschränkende Spezialgesetze wären verfassungswidrig. Zu den grundrechtlichen Anforderungen hat sich das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Urteilen geäußert und einen strengen Kriterienkatalog aufgestellt. Danach müssen auch allgemeine Gesetze immer so abgefaßt und angewandt werden, daß sie die Ausübung der Kommunikationsgrundrechte genügend stark gewährleisten.

Die jeweiligen Landespressegesetze unterstreichen den Grundsatz der Pressefreiheit. Sie präzisieren in ihren jeweiligen einleitenden Bestimmungen: "Die Presse ist frei." So enthalten sämtliche Landespressegesetze Bestimmungen, die für das Verständnis freiwilliger Selbstkontrollarbeit der Presse von grundsätzlicher Bedeutung sind. Hiernach sind Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, verboten, und Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse unzulässig. Dennoch ist der Gedanke der beruflichen Selbstkontrolle dem Pressewesen seit langem vertraut. Die wirksame Selbstkontrolle macht Fremdkontrolle durch den Staat überflüssig und sichert auf diese Weise die Pressefreiheit gegenüber dem Staat. Sorgt der Berufsstand der Presse selbst für Ordnung in den eigenen Reihen, so entfällt für den Staat der äußere Anlaß zum Eingreifen. Selbstkontrolle ist besser als Staatskontrolle.

Hier beginnt die Aufgabe und Arbeit des Deutschen Presserats. Die Arbeit dieser Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle und die Durchsetzungskraft ihrer Entscheidungen - auch was die Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte sowie die verfahrensrechtlichen Gewährleistungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angeht - sind inzwischen allgemein anerkannt. Die einzelfallbezogene Beschwerdearbeit verschafft nicht nur eine hohe praktische Kompetenz bei der Lösung medienethischer Konfliktfragen, sie unterstützt damit indirekt auch die Akteure beim Aufbau einer professionellen Berufsethik. Es ist gerade ein Vorzug der rechtlichen Architektur des Deutschen Presserats, nicht auf der Basis hoheitlicher Aufsicht, sondern mittels Gleichordnung Wirkung zu entfalten. So stellt der Deutsche Presserat ein privatrechtlich institutionalisiertes Organ aller wesentlichen Verbände des Pressewesens dar, dessen Befugnisse sich am Bild des qualifizierten privaten Kritikers orientieren und auf den sich jeder Bürger öffentlich berufen kann.

b) Historische Entwicklung

Ein kurzer Exkurs in die Historie soll das Verständnis von der Arbeit des Deutschen Presserats erleichtern. Während der Weimarer Republik (1919-1933) legte das Reichsinnenministerium den Entwurf eines Gesetzes vor, das eine Reichspressekammer mit untergeordneten Landespressekammern vorsah, die in ihrer Rechtsform öffentlich-rechtlichen Charakter besitzen und der Rechtsaufsicht des Reichsinnenministers bzw. der Länderinnenminister unterstehen sollten. Der Entwurf scheiterte am Widerstand der Betroffenen, und man einigte sich 1927 auf eine Ehrengerichtsordnung des Reichsverbandes der Deutschen Presse, der allerdings keine überzeugende und wirksame Arbeit beschieden war.

Im Schriftleitergesetz von 1933 schaltete Propagandaminister Goebbels sodann die gesamte deutsche Presse gleich. Die damit einhergehende totale Staats- und Parteikontrolle während der NS-Zeit und die negativen Erfahrungen mit diesem System waren maßgeblicher Grund für die grundgesetzlichen Garantien, die oben bereits erwähnt wurden.

1952 legte das Bundesinnenministerium einen Bundespressegesetz-Entwurf vor, der die Einrichtung einer Selbstkontrollinstanz in Gestalt einer öffentlichrechtlichen Körperschaft vorsah; dieser Entwurf stieß wegen der vorgesehenen staatlichen Aufsicht auf massiven Widerstand der Journalisten- und Verlegerverbände und wurde auch nicht weiter verfolgt. Nach dem Vorbild des 1953 in England bereits gegründeten britischen Presserats (British Press Council) gründeten die Journalisten- und Verlegerverbände am 20. November 1956 den Deutschen Presserat.

c) Struktur des Deutschen Presserats

Der Deutsche Presserat ist ein eingetragener Verein (e. V.) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und damit eine juristische Person des Privaten Rechts. Strukturen und Aufgaben sind in seiner Satzung vom 25. Februar 1985 geregelt. Danach ist der "Trägerverein des Deutschen Presserats e. V." ein Zusammenschluß der Verleger- und Journalistenverbände (Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. (VDZ), Deutscher Journalisten-Verband e. V. (DJV) und Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst/Fachgruppe Journalismus (IG Medien) mit dem Zweck, für die Pressefreiheit in Deutschland einzutreten und das Ansehen der deutschen Presse zu wahren. Der Mitgliederversammlung gehören je zwei Vertreter der vier Trägerorganisationen an. Die Mitgliederversammlung beschäftigt sich vornehmlich mit den rechtlichen, finanziellen und personalpolitischen Entscheidungen der Organisation.

Als Fachgremien unterhält der Trägerverein das Plenum des Deutschen Presserats (den eigentlichen "Presserat") sowie den aus dem 20-köpfigen Plenum gewählten Beschwerdeausschuß mit 10 Mitgliedern. Sämtliche seiner Gremien werden nach jeweiligem Vorschlag der Trägerorganisationen mit ehrenamtlich für den Presserat tätigen Verlegern und Journalisten für eine Amtsperiode von zwei Jahren paritätisch besetzt. Der Vorsitz der Gremien wechselt jährlich unter den vier Organisationen. Anders als bei verschiedenen ausländischen Presseselbstkontrollgremien (Ombudsmann in den skandinavischen Ländern, Niederländischer Presserat oder die englische Press Complaints Commission), handelt es sich um eine reine Selbstkontrolleinrichtung, das heißt, dem Deutschen Presserat und seinen Gremien steht kein externer Sachverständiger als Vorsitzender vor.

d) Aufgaben des Deutschen Presserats

Der Deutsche Presserat hat nach § 9 seiner Satzung folgende Aufgaben:

Mit zwei Aufgabenkomplexen beschäftigt sich der Presserat ausdrücklich nicht: mit Fragen der Tarifpolitik und des Wettbewerbsrechts.

In Wahrnehmung seiner Aufgaben gibt der Presserat Empfehlungen und Richtlinien für die publizistische Arbeit heraus. An dieser Stelle ist auf die Publizistischen Grundsätze, den sogenannten Pressekodex, sowie die Richtlinien für die publizistische Arbeit hinzuweisen. Seit seiner Gründung 1956 hat der Presserat fortlaufend einen Katalog von Richtlinien entwickelt, die den Redakteuren und Verlagen als Leitlinie dienen sollen. Die Frage, ob zu einem konkreten Problem eine neue Richtlinie aufgestellt werden sollte, ergibt sich häufig im Verlaufe eines Beschwerdeverfahrens. So ist dieses Regelwerk auch "case-law" im eigentlichen Sinne. In jüngster Zeit gab es mehrere konkrete Anlässe, die Richtlinien zu erweitern und zu aktualisieren. So wurden Fragen, die im Rahmen der Beschwerdearbeit auftraten, wie zum Beispiel die Zulässigkeit der Namensnennung von Personen anläßlich der Berichterstattung über Straftaten, Ermittlungs- und Strafverfahren (Ziffern 8 und 13 des Pressekodex) aufgegriffen und dezidiert beantwortet. Des weiteren präzisierte der Deutsche Presserat das Gewaltverherrlichungs- und Diskriminierungsverbot (Ziffern 11 und 12 des Pressekodex) sowie das Bestechlichkeitsverbot (Ziffer 15 des Pressekodex). Damit ist ein "common sense" zur journalistischen Arbeit vorgelegt, den man selbstverständlich nicht in gesetzliche Bestimmungen kleiden kann.

Kernaufgabe des Presserats ist es sodann, einzelne Beschwerden über Veröffentlichungen oder Vorgänge in der Presse zu prüfen und zu entscheiden. Dies geschieht auf der Grundlage einer Beschwerdeordnung, die sicherstellt, daß sich jedermann unentgeltlich an den Presserat richten kann, um dort Hilfe zu erhalten. Jährlich wenden sich schriftlich zwischen 400 und 500 Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Institutionen etc. ratsuchend und beschwerdeführend an den Deutschen Presserat. Beanstandet werden dabei etwa Veröffentlichungen wegen möglicher Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten, wegen Recherchemethoden von Journalisten oder wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, beispielsweise im Rahmen einer Gerichtsberichterstattung. Oft sind auch Fragen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Leserbriefen oder satirischen Beiträgen zu beantworten und zu prüfen, ob ein Beitrag diskriminierende Angaben über Personengruppen enthält.

Ca. zwei Drittel aller Beschwerden lassen sich bereits im Vorfeld ohne förmliche Entscheidung durch den Beschwerdeausschuß erledigen. Zumeist gelingt es dabei der Geschäftsstelle des Deutschen Presserats, zwischen den Beteiligten erfolgreich zu vermitteln. Der Beschwerdeausschuß des Deutschen Presserats spricht in begründeten Fällen redaktionelle Hinweise, Mißbilligungen und - bei schweren publizistischen Verstößen - öffentliche Rügen aus. Letztere müssen im Rahmen von Selbstverpflichtungserklärungen in dem gerügten Organ abgedruckt werden. So rügte der Presserat 1996 etwa eine Jugendzeitschrift wegen der Verwendung nichtauthentischer Fotos, obwohl sie die Leserschaft auf den Dokumentationswert der Fotos hingewiesen hatte. Bei der Berichterstattung über Fälle von Selbsttötung sollte die Presse Zurückhaltung üben. Da eine Regionalzeitung gegen diesen Grundsatz verstieß und sowohl die Namen der Betroffenen nannte, als auch deren Sterbebild veröffentlichte, wurde sie gerügt. Außerdem erhielt eine Satirezeitschrift eine Rüge wegen der Publikation einer Fotomontage, die die betroffenen Personen in ihrer Menschenwürde verletzte.

Bei den Maßnahmen des Deutschen Presserats im Falle von festgestellten Verstößen gegen den Pressekodex, insbesondere Mißbilligungen und Rügen, handelt es sich um eine in Verlagen und Redaktionen äußerst unbeliebte "Kollegenschelte", die es gemeinhin zu vermeiden gilt.

Lutz Tillmanns