Rundfunkrecht in Deutschland: Einführung

I. Der Begriff des Rundfunks

Der Begriff "Rundfunk" bezeichnet im juristischen Sprachgebrauch in Deutschland als Oberbegriff für "Hörfunk" und "Fernsehen" die klassischen elektronischen Medien, die im Laufe des zwanzigsten Jahrhunderts als wichtige Faktoren der öffentlichen Meinungsbildung neben die sogenannten "Printmedien", insbesondere die Presse, getreten sind. Am Beginn dieser Entwicklung stand zunächst der Hörfunk in der Form von "Radio-Programmen". Zwischen den beiden Weltkriegen trat neben diesen Hörfunk der Fernsehrundfunk, kurz Fernsehen genannt, bei dem zu der Übertragung von Tonsignalen auch die Übertragung von Bildsignalen hinzukam.
In der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz (GG) sieht Artikel 5 Absatz 1 einen umfassenden Schutz des Rundfunks vor, es verzichtet selbst allerdings auf eine nähere Begriffsbestimmung. Eine solche Begriffsbestimmung findet sich dagegen in Artikel 2 des Rundfunkstaatsvertrages, der den "Rundfunk" rechtlich folgendermaßen kennzeichnet:
"Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektronischer Schwingungen ohne Verbindungsleiter oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind, sowie Fernsehtext."
Es läßt sich unschwer nachvollziehen, daß diese Definition die klassischen Formen der Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen abdeckt, also etwa die terrestrische Übertragung von Hörfunkprogrammen mittels Lang-, Mittel-, Kurz- und Ultrakurzwellen ebenso wie die Verbreitung von Fernsehprogrammen auf terrestrischem Wege, über Satellit oder mittels Kabel. Auch die digitale Verbreitung solcher Programme zählt zweifellos zum "Rundfunk". Die Eindeutigkeit dieser Zuordnung der "klassischen" Programme schließt allerdings nicht aus, daß angesichts des Verschmelzens der elektronischen Medien mit der Welt des Informationsaustausches und der Informationsverarbeitung durch Computer bei neueren Erscheinungsformen elektronischer Medien die Grenzen einer solchen Definition verschwimmen. In den letzten Jahren hat daher in der Bundesrepublik Deutschland eine politische Diskussion über den Begriff des Rundfunks eingesetzt, deren Ergebnisse sich noch nicht abschätzen lassen. Ursache für diese Diskussion ist nicht zuletzt die Tatsache, daß die rechtliche Zuordnung eines neuen elektronischen Dienstes auch für die Frage von Bedeutung ist, ob der Bund oder die Bundesländer zum Erlaß rechtlicher Regelungen aufgerufen sind.

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