Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 36
vom 20.06.2001
Redaktionsstatut beim "Mannheimer Morgen"
Die Beklagte gibt die Tageszeitung "Mannheimer Morgen" heraus. Es
besteht ein Redaktionsstatut, das 1975 von den Redaktionsmitgliedern,
den Herausgebern und der Unternehmensleitung beschlossen wurde. Seine
Geltung ist in den Anstellungsverträgen der Redakteure vereinbart. Das
Redaktionsstatut sieht u. a. einen Redaktionsrat vor, der von den
Redakteuren zu wählen ist. Der Redaktionsrat kann aus sachlichem Grund
der Berufung oder Entlassung eines Chefredakteurs widersprechen. Daneben
bestehen weitere Beteiligungsrechte. Unter dem 4. Januar 1996 teilte die
Beklagte allen Redakteuren mit, daß sie das Redaktionsstatut nicht mehr
als zeitgemäß betrachte und im übrigen erhebliche Zweifel an seiner
rechtlichen Wirksamkeit habe. Vorsorglich kündigte sie das
Redaktionsstatut mit sofortiger Wirkung. In der Folge beteiligte sie den
Redaktionsrat bei der Berufung von Chefredakteuren nicht mehr. Die
Kläger sind Redakteure der Zeitung und Mitglieder des Redaktionsrats.
Das Landesarbeitsgericht hat auf ihren Antrag festgestellt, daß das
Redaktionsstatut ungekündigt fortbesteht.
Die Revision der Beklagten war weitgehend erfolglos. Der Erste Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, daß das Redaktionsstatut weiterhin
gilt. Es verstößt nicht gegen das gesetzliche Vertretungsmonopol des
Betriebsrats, denn es enthält Beteiligungsrechte des Redaktionsrats nur,
soweit aus Gründen des Tendenzschutzes Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrats ohnehin ausgeschlossen sind. Das Redaktionsstatut bindet
die Beklagte auch nicht in einer mit ihrer Pressefreiheit unvereinbaren
Weise. Es ist durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden.
Eine Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist
unzulässig; eine Änderungskündigung liegt nicht vor.
Entscheidung vom 19.06.2001 - 1 AZR 463/00
Vorgehende Entscheidung: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Mai 2000 -
16 Sa 48/99 -
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