Bundesfinanzhof Pressemitteilung Nr. 26
vom 13.09.2001
Vom Arbeitgeber getragene Kosten für die Massage von
Bildschirmarbeitnehmern nicht notwendig Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99
entschieden, dass Massagen, die ein Masseur Arbeitnehmern auf Kosten
ihres Arbeitgebers verabreicht, nicht notwendig als geldwerter Vorteil
der Lohnsteuer unterliegen.
Die Klägerin, die ein in der EDV-Branche tätiges mittelständisches
Unternehmen betreibt, hatte einen Masseur beauftragt, von dem sich jeder
ihrer Mitarbeiter im Betrieb massieren lassen konnte. Der Masseur
besuchte den Betrieb der Klägerin im Allgemeinen einmal in der Woche,
die Dauer der einzelnen Massage belief sich auf ca. 15 Minuten. Einige
Mitarbeiter nahmen die Massagen regelmäßig in Anspruch, andere dagegen
nur selten und einige Mitarbeiter machten von der Möglichkeit, sich
massieren zu lassen, keinen Gebrauch. Das Finanzamt hat nach einer
Lohnsteueraußenprüfung die Aufwendungen der Klägerin für die Massagen
als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen. Die Klage vor dem
Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Er ist der Auffassung,
dass der einem Arbeitnehmer aus einer Maßnahme des Arbeitgebers
erwachsende Vorteil dann nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein kann,
wenn die Maßnahme einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der
Gesundheit des Arbeitnehmers entgegenwirkt. Das eigene Interesse des
Arbeitnehmers an einer Erlangung des Vorteils könne sich als zu
vernachlässigende notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzungen erweisen, falls diese gewichtig seien und das zu ihrer
Erreichung eingesetzte Mittel besonders geeignet sei. Im Streitfall
komme es deshalb entscheidend darauf an, wie häufig bei ganztags an
Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmern mit körperlichen, die
Arbeitsleistung beeinträchtigenden Beschwerden und Fehlzeiten infolge
der Arbeitsbedingungen zu rechnen sei, ferner ob die verabreichten
medizinischen Massagen besonders dazu geeignet gewesen seien, möglichen
mit der Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen verbundenen Beschwerden -
vorbeugend -entgegenzuwirken und gegebenenfalls krankheitsbedingte
Arbeitsausfälle zuverhindern. Das FG werde diese Feststellungen - z.B.
durch die Einholung von Auskünften des medizinischen Dienstes einer
Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch das Gutachten eines
Sachverständigen - nachzuholen haben. Am 5. September 2001 wurde Hannes
S c h ö n f e l d e r zum Richter am Bundesfinanzhof ernannt. Die
Ernennungsurkunde wurde ihm in Berlin von der Bundesministerin der
Justiz Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin überreicht. Hannes Schönfelder,
geboren am 28. Januar 1945 in Görlitz, war nach dem Studium der
Rechtswissenschaften zunächst fünf Jahre als wissenschaftlicher
Assistent am Institut für Wirtschafts- und Arbeitsrecht der Universität
Erlangen-Nürnberg tätig. Im November 1979 trat er in den höheren Dienst
der Bayerischen Finanzverwaltung. Sechs Jahre später wechselte er als
Richter zum Finanzgericht Nürnberg, dem er - unterbrochen durch sein
sechseinhalbjähriges Wirken als Erster Bürgermeister der Marktgemeinde
Feucht - bis zu seiner Ernennung zum Richter am Bundesfinanzhof
angehörte. Das Präsidium des Bundesfinanzhofs hat Herrn Schönfelder dem
Entscheidung vom 30.05.2001 - VI R 177/99
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