Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 11
vom 21.02.2001
Deutsche Gerichte neben der Verfolgung von Völkermord auch für die
Verfolgung anderer Greueltaten während der "ethnischen Säuberungen" in
Bosnien-Herzegowina zuständig
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der
Rechtsfrage zu befassen, ob nicht nur Völkermord, sondern auch
Körperverletzungsdelikte und Freiheitsberaubungen von deutschen
Gerichten abgeurteilt werden können, die von Serben während der sog.
ethnischen Säuberungen in Bosnien-Herzegowina im Jahre 1992 an
muslimischen Zivilisten begangen wurden. Er hat dies im Ergebnis bejaht.
Dem lag ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November
1999 zugrunde, durch das gegen den Angeklagten, einen bosnischen Serben
aus der Ortsgemeinschaft Osmaci, wegen Beihilfe zum Völkermord in
Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung in 56 Fällen und mit
gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen eine Freiheitsstrafe von
neun Jahren verhängt worden ist.
Nach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte an einer in
seinem Heimatort Osmaci und dessen Umgebung am 27. und 28. Mai 1992
durchgeführten militärischen serbischen Aktion gegen die dort lebende
muslimische Bevölkerung, die darauf gerichtet war, diese systematisch zu
vertreiben oder zu eliminieren. Dabei wurden die Häuser der Muslime
durchsucht und geplündert, die Frauen und Kinder überwiegend verschleppt
und an der Grenze ausgesetzt, die männlichen muslimischen Bewohner
körperlich schwer mißhandelt oder getötet und die Mehrzahl der Männer
festgenommen und in Gefangenenlager abtransportiert. Diese Aktion in
Osmaci war Teil der von der politischen Führung der bosnischen Serben
betriebenen Aggressionspolitik zur ethnisch-kulturellen
Vereinheitlichung der von den Serben in Bosnien-Herzegowina
beanspruchten Gebiete. Zu diesem Zweck gingen ab April 1992 die von der
jugoslawischen Volksarmee (JNA) unterstützte bosnisch-serbische Armee
und paramilitärische Gruppen in Abstimmung mit der politischen und
militärischen Führung der bosnischen Serben etwa gleichzeitig in
verschiedenen Orten an der Nord- und Ostgrenze Bosniens gegen die dort
lebende muslimische Bevölkerung vor. Der Angeklagte, der diese Ziele
kannte und billigte, beteiligte sich an der Militäraktion zur Verhaftung
und Vertreibung der muslimischen Bevölkerung in Osmaci in der Weise, daß
er die Verladung und den Abtransport der Bewohner eines Dorfes
persönlich überwachte, eigenhändig und unter Mitwirkung weiterer Serben
muslimische Männer verfolgte, festnahm und den Führern des bosnischen
Militärs übergab und fünf Gefangene selbst körperlich auf das Schwerste
mißhandelte. Außerdem gehörte er zu dem Bewachungspersonal des Gebäudes,
in dem die Gefangenen über Nacht festgehalten und verhört wurden und
schwersten körperlichen Mißhandlungen ausgesetzt waren. Von dort wurden
sie, soweit sie nicht zur Exekution ausgesondert worden waren, mit
Bussen in Internierungslager transportiert. Den Abtransport von 56
namentlich festgestellten Männern überwachte der Angeklagte persönlich
zusammen mit anderen Serben und achtete darauf, daß keiner der Muslime
dem von Serben gebildeten Spalier entschlüpfen konnte, durch das die
Gefangenen unter Schlägen und Tritten zu den zum Abtransport
bereitstehenden Bussen getrieben wurden.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des
Angeklagten verworfen, weil das Oberlandesgericht, auch soweit es den
Angeklagten neben Beihilfe zum Völkermord wegen Beihilfe zur
Freiheitsberaubung und täterschaftlicher Körperverletzung zum Nachteil
einzelner muslimischer Zivilisten verurteilt hat, zu Recht von der
Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen ist. Diese
Straftatbestände schützen die Individualrechtsgüter körperliche
Integrität und Freiheit der einzelnen Tatopfer und werden deshalb vom
Tatbestand des Völkermordes des § 220a StGB nicht erfaßt. Dieser dient
nicht dem Schutz der Rechtsgüter des einzelnen Menschen, sondern ist auf
den Schutz religiöser, nationaler, rassischer oder durch ihr Volkstum
bestimmter Gruppen als solcher vor völliger oder wenigstens teilweiser
Zerstörung gerichtet. Der deutschen Gerichtsbarkeit ist der Zugriff auf
die vom Angeklagten begangenen Körperverletzungs- und
Freiheitsberaubungsdelikte aber deshalb gestattet, weil sie gegen
Vorschriften der IV. Genfer Konvention vom 12. August 1949 zum Schutz
der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten verstoßen. Diese Konvention
verbietet neben der vorsätzlichen Tötung u.a. die Folterung oder
unmenschliche Behandlung von Zivilpersonen ebenso wie rechtswidrige
Verschleppung oder Gefangenhaltung und verpflichtet die Vertragsstaaten
- zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland, Restjugoslawien und
Bosnien-Herzegowina gehören -, entsprechende Verstöße strafrechtlich zu
verfolgen, jedenfalls wenn sie im Rahmen eines internationalen Konflikts
begangen wurden. Diese Verpflichtung gilt nach dem Weltrechtsprinzip des
§ 6 Nr. 9 StGB für die Bundesrepublik Deutschland für die Verfolgung von
Straftaten, die Ausländer im Ausland an Ausländern begangen haben, wenn
im übrigen die Voraussetzungen der IV. Genfer Konvention erfüllt sind.
Dies hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen und
insbesondere auch die schweren körperlichen Mißhandlungen von fünf
muslimischen Männern durch den Angeklagten als schwere Verstöße gegen
die Konvention gewertet, da sie unter den Begriff der Folter fallen,
zumindest aber die Voraussetzungen einer unmenschlichen Behandlung
erfüllen.
Die weitere Rechtsfrage, ob es bei einer auf Völkervertrag beruhenden
Verfolgungspflicht der Bundesrepublik Deutschland noch auf einen
zusätzlichen "Inlandsbezug" in der Person des Angeklagten oder der
Straftaten ankommt, hat der Bundesgerichtshof offengelassen. Das
Oberlandesgericht hat solche, die Ausübung der deutschen
Strafgerichtsbarkeit legitimierenden zusätzlichen Anknüpfungspunkte noch
für erforderlich gehalten, es hat sie rechtsfehlerfrei in dem
langjährigen Aufenthalt des Angeklagten in der Bundesrepublik
Deutschland und dem Umstand gesehen, daß er noch vor seiner Verhaftung
1996 in Deutschland arbeitslos gemeldet war und eine Rente bezog.
Entscheidung vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00
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