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Nr. 18/2001
Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten verworfen. Der Senat bestätigte damit die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß die Angeklagten keine "Amtsträger" im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 2 StGB waren. Dies hat zur Folge, daß sie nicht wegen des gravierenderen Vorwurfs der (Amtsträger-) Bestechlichkeit, sondern nur wegen Angestelltenbestechlichkeit zu bestrafen waren und daß eine Vielzahl von Taten schon verjährt war. Entgegen der Ansicht der Angeklagten stand der Strafverfolgung wegen dieses nunmehr in § 299 StGB geregelten Delikts nicht entgegen, daß (bislang) kein Strafantrag gestellt worden ist, da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat. Von der nach Begehung der Taten geschaffenen Möglichkeit, ohne Strafantrag eine Angestelltenbestechlichkeit zu verfolgen, konnte auch hier Gebrauch gemacht werden. Diese prozessuale Vorgehensweise verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz noch gegen sonstiges Verfassungsrecht. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Urteil vom 15. März 2001 5 StR 454/00 Karlsruhe, den 15. März 2001
BundesgerichtshofMitteilung der Pressestelle
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